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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 824 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 824 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU22 99 82Art. 198 Ziff. 2, 200 Abs. 3 und 824 Abs. 1 ZGB. Die unentgeltliche Drittpfandbestellung durch die Mutter zur Sicherung eines Bankdarlehens für die Finanzierung eines Grundstückkaufs ihres Sohnes stellt keinen Erbvorbezug dar. Das Grundstück ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess des Sohnes seiner Errungenschaft zuzuordnen.Beklagten; Mutter; Darlehen; Liegenschaft; Unentgeltlich; Grundpfand; Zuwendung; Vermögens; Darlehens; Erblassers; Eigengut; Schenkung; Grundstück; Errungenschaft; Unentgeltliche; Erbvorbezug; Schuldner; Eheliche; Dient; Güterstand; Zuordnung; Mündliche; Betrag; Tilgung; Vermögensvorteil; Verschafft; Absprache; Behauptet; Pfandbestellerin; Leistung
GRSKG-07-37definitive RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Forderung; Rechtsöffnung; Beschwerdeführer; Urteil; Grundpfand; Anspruch; Rechtlich; Degegnerin; Imboden; Betrag; Zirksgericht; Schwerdegegnerin; Dungsurteil; Richtung; Scheidungsurteil; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Bezirksgerichtspräsidium; Ehescheidung; Betreibung; Pfandverschreibung; Kantons; Zahlung; Ziffer; SchKG; Höhe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
108 II 47Grundpfandverschreibung. 1. Ein Pfandrecht für einen unbegrenzten Kreis zukünftiger Forderungen verstösst gegen das Recht der Persönlichkeit und ist daher ungültig (E. 2). 2. Eine Grundpfandverschreibung kann nicht durch blosse Zession der sichergestellten Forderung auf eine beim Zessionar bereits bestehende Forderung übertragen werden. Um eine solche Wirkung zu erreichen, bedarf es auf jeden Fall eines neuen öffentlich beurkundeten Pfanderrichtungsvertrages (E. 3). 3. Dem Eintrag im Gläubigerregister kommt keine Grundbuchwirkung zu (E. 4).
Forderung; Grundpfand; Grundpfandverschreibung; Pfandklausel; Zession; Forderungen; Künftige; Bankgesellschaft; Recht; Schweizerischen; Bestehende; Zukunft; Pfandrecht; Kredit; Pfandgläubiger; Bundesgericht; Grundpfandrecht; Beurkundeten; öffentlich; Verbindlichkeiten; Handlung; Unerlaubte; Pfandgläubigerin; Schadenersatzforderung; Zukünftige; Berufung; Sinne
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