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Obligationenrecht (OR)

Art. 824 OR vom 2021

Art. 824 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 824

In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.

V. Abfindung>1. Anspruch und Höhe>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 824 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE150521Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Ausschluss; Massnahme; Gericht; Anspruch; Massnahmen; Partei; Handelsgericht; Vorsorgliche; Liquidation; Geschäfts; Stimmrecht; Notariat; Drohe; Sistierung; Beschluss; Auflösung; Läge; Parteien; Klagen; Nachteil; Anordnung; Glaubhaft; Gesellschafters; Streitwert; Kanton; Klägers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-122/2010VerrechnungssteuerRecht; Steuer; Bundes; Beschwerde; Beweis; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführerin; Sachverhalt; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Betreibung; Verrechnungssteuer; Tatsachen; Bundesgerichts; Einsprache; Steuerpflicht; Verfahren; Einspracheentscheid; Ermessen; Untersuchung; Beweismittel; Erhebliche; Sachverhalts; Behörde; Setze
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