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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 823 ZGB vom 2023

Art. 823 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 823

644

Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.

644 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

A. Zweck und Ge­stalt >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 823 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180099Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 823 ZGB zur Kraftloserklärung eines SchuldbriefesBerufung; Schuld; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Verfahren; Gericht; Kraftloserklärung; Taiwan; Gläubiger; Massnahme; Schuldbriefs; Urteil; Vorinstanz; Verfahrens; Erreichbar; Besitz; Verfügung; Bezirksgericht; Einleitung; Schuldner; Recht; Wohnsitz; Tilgung; Gläubigers; Erreichbarkeit; Handlung; Entscheid
ZHPE120013Kollokationsklage / Anfechtung LastenverzeichnisEntscheid; Lastenverzeichnis; Konkurs; Kollokations; Gläubiger; Urteil; Vorinstanz; Recht; Betrag; Klage; Verfahren; Zinsen; Berufung; Forderung; Vorinstanzliche; Kammer; Konkursamt; Unentgeltliche; SchKG; Beschwerde; Prozessführung; Teilweise; Verfahren; Schuldbrief; Bundesgericht; Klägers; Streichen; Kollozierte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Gesellschaftsorgane; Widerruf; Befugnisse; Aktiengesellschaft; Beschluss; Verwaltung; Eintrag; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Generalversammlung; Urteil; Trete; Aufgelöste; Handlung; Auflösungsbeschlusses; Recht; Bundesgericht; Auffassung; Handlungen; Schweiz; STEIGER; Fortsetzung; Gesetzes; Eintritt
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