Lässt sich ein Grundpfandgläubiger nicht identifizieren oder ist sein Wohnort unbekannt, so kann das Gericht in den Fällen, in denen das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter die erforderlichen Massnahmen anordnen.
644 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
A. Zweck und Gestalt >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF180099 | Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 823 ZGB zur Kraftloserklärung eines Schuldbriefes | Berufung; Schuld; Berufungsklägerin; Schuldbrief; Verfahren; Gericht; Kraftloserklärung; Taiwan; Gläubiger; Massnahme; Schuldbriefs; Urteil; Vorinstanz; Verfahrens; Erreichbar; Besitz; Verfügung; Bezirksgericht; Einleitung; Schuldner; Recht; Wohnsitz; Tilgung; Gläubigers; Erreichbarkeit; Handlung; Entscheid |
ZH | PE120013 | Kollokationsklage / Anfechtung Lastenverzeichnis | Entscheid; Lastenverzeichnis; Konkurs; Kollokations; Gläubiger; Urteil; Vorinstanz; Recht; Betrag; Klage; Verfahren; Zinsen; Berufung; Forderung; Vorinstanzliche; Kammer; Konkursamt; Unentgeltliche; SchKG; Beschwerde; Prozessführung; Teilweise; Verfahren; Schuldbrief; Bundesgericht; Klägers; Streichen; Kollozierte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
91 I 438 | Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) | Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Gesellschaftsorgane; Widerruf; Befugnisse; Aktiengesellschaft; Beschluss; Verwaltung; Eintrag; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Generalversammlung; Urteil; Trete; Aufgelöste; Handlung; Auflösungsbeschlusses; Recht; Bundesgericht; Auffassung; Handlungen; Schweiz; STEIGER; Fortsetzung; Gesetzes; Eintritt |