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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 822 OR de 2022

Art. 822 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 822

a

1 Lorsqu’un associé ouvre une action tendant à la sortie de la société pour de justes motifs ou qu’il déclare exercer un droit statutaire de sortie, les gérants en informent sans délai les autres associés.

2 Lorsque, dans le délai de trois mois à compter de la réception de cette communication, d’autres associés ouvrent leur propre action tendant à la sortie de la société pour de justes motifs ou exercent un droit statutaire de sortie, tous les associés sortants doivent être traités de la même façon, proportionnellement à la valeur nominale de leurs parts sociales. Lorsque des versements supplémentaires ont été effectués, leur montant s’ajoute à la valeur nominale des parts sociales.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 822 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Anspruch; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Beteiligung; Kurzarbeit; Selbst; Betrieb; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Weiter; Einsprache; Arbeitnehmer; Eingetragen; Tätig; Entscheid; Liquidation; Gallen; Geschäftsführung; Versicherte; Nehmen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Anspruch; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Kurzarbeit; Betrieb; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Liquidation; Einsprache; Entscheid; Arbeitslosenentschädigung; Auszugehen; Gallen; Geschäftsführung; Selbstständige; Statuten; Gericht; Handelsregisteramt; Beschwerdeführers; Liegende; Löschung; Erwägungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Austritts; Ausschluss; Abfindung; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; GmbH; Handelsregister; Gericht; Grenze; Austretenden; Auflösung; Beschwerdegegnerin; Botschaft; Lösung; GmbH-Recht; Herabsetzung
89 II 133Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Schloss; Herabsetzung; Stammkapital; Ausgeschlossenen; Obergericht; Recht; Gesellschaftsvermögen; Urteil; Vorschriften; Stammkapitals; Abfindung; Prozesses; Richter; Vermögensrechtliche; Klägers; Widerklage; Gesellschafters; Verhältnis; Festzusetzen; Stammanteil; Bundesgericht; Mitgliedschaft; Leistung; Gesellschaft; Beschränkter; Haftung
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