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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 821 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 II 197Durch gesetzliches Vorzugspfandrecht gesicherte Darlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft (SHTG) an Hoteleigentümer. Kollokationsstreit über den Umfang des Pfandrechts. Art. 74 ff. HSchG von 1944, Art. 65 ff. HSchG von 1955. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Ob die Darlehensgewährung durch den Verwaltungsrat der SHTG den Verhältnissen angemessen war, haben die Gerichte nicht nachzuprüfen (Erw. 2). 3. Wann liegt ein Darlehen im Sinne der Hotelschutzgesetzgebung vor? (Erw. 3). 4. Die Weiterführung des Darlehensverhältnisses mit einem neuen Hoteleigentümer steht im Ermessen der SHTG (Erw. 4). 5. Die SHTG kann während der Tilgungsfrist die Abzahlungspflicht einstellen und einzelne Abzahlungen stunden, ohne das gesetzliche Pfandrecht vor Ablauf jener Frist einzubüssen. Art. 821 Abs. 2 ZGB ist auf Hoteldarlehen nicht entsprechend anwendbar (Erw. 5). 6. Für Zinsen besteht das gesetzliche Pfandrecht der SHTG in dem durch Art. 818 ZGB gezogenen Rahmen (Erw. 6). Darlehen; Gesetzliche; Pfandrecht; Darlehens; Hotels; Verwaltungsrat; Vorzugspfandrecht; Gesetzes; Beklagten; Abzahlung; Vorinstanz; Pfandrechts; Hotelschutzgesetz; Gesetzliches; Urteil; Gesetzlichen; Gläubiger; Recht; Schuld; Amortisation; Schuldner; Forderung; Gewährte; Frist; Vorschrift; Ermessen; Verwendung; Verwaltungsratsbeschluss; Berufung
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