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Obligationenrecht (OR)

Art. 821 OR vom 2022

Art. 821 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 821

1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
2.
wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
3.
wenn der Konkurs eröffnet wird;
4.
in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.

3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesell­schaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumut­bare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 821 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE150484Einsetzung eines SachverwaltersBeklagten; Sachwalter; Schiedsrichter; Auflösung; Verfahren; Gesellschaft; Ernennen; Schiedsgericht; Schiedsgerichtsverfahren; Gericht; Geschäftsführer; Interessen; Sachwalters; Entscheid; Rechtsanwalt; Gesellschafter; Vorliegenden; Ernennen; Ziffer; Schiedsrichters; Vertretung; Kantons; Schiedsverfahren; Verfügung; Auflösungsklage; Angehobenen; Rechtsvertreter; Verfahrens; Schiedsgerichtsverfahrens
ZHHE150466OrganisationsmangelKonkurs; Kantons; Handelsgericht; Beklagten; Beschwerde; Verbindung; Liquidation; Konkursamt; Handelsregisteramt; Organisation; Frist; Vorschriften; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; Stäfa; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Verfahrens; Egger; Einzelgericht; Zürich; Organisationsmangel; Gerichtsschreiber; David; Rechtskraft; Mitwirkend:; Oberrichter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Austritts; Ausschluss; Abfindung; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; GmbH; Handelsregister; Gericht; Grenze; Austretenden; Auflösung; Beschwerdegegnerin; Botschaft; Lösung; GmbH-Recht; Herabsetzung
143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Beschwerde; Rechtspflege; Person; Beschwerdeführerin; HRegV; Juristische; Liquidation; Solothurn; Personen; Unentgeltlichen; Urteil; Gesellschafter; Einzige; Konkurs; Aufgelöst; Handelsregister; Auflösung; Vorinstanz; Juristischen; Anspruch; Liquidator; Obergericht; Bundesgericht; Gewährung; Kantons; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2963/2012MehrwertsteuerSteuer; Beschwerde; Rechnung; Mehrwertsteuer; Vorsteuer; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Beschwerdeführerin; AMWSTG; Urteil; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuern; Recht; Leistungserbringer; Konkurs; Mehrwertsteuernummer; Bundesverwaltungsgerichts; Steuerpflicht; AMWSTGV; Pflichtigen; Person; Rechnungen; Urteile; Verfahren; Handelsregister; Einsprache; Voraussetzung
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