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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 820SCC from 2021

Art. 820 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 820 C. Effect / VIII. Lien in the case of land improvements / 1. Precedence

VIII. Lien in the case of land improvements

1. Precedence

1 If a rural property increases in value due to improvements carried out with the help of the public authorities, the owner may record a lien in the land register as security for his or her share of the costs which takes precedence over all other registered encumbrances on the property.

2 If such land improvement is made without state subsidy, the owner may enter the lien for a maximum of two-thirds of his or her costs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Bundesgericht; Handelsregister; Verwaltungsrat; Recht; Gelöst; Gläubiger; Organ; Aktionäre; Befugnis; Aufgelöste; Auflösungsbeschlusses; Aktiengesellschaft; Wortlaut; Interessen; Kompetenz; Kantons; Schweiz; Liquidationsstadium; Aufgelösten
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