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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Der Art. 820 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 820 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190207OrganisationsmangelGesellschaft; Erben; Klage; Gesellschafter; Handelsregister; Kommentar; Erbengemeinschaft; Recht; Klägerische; Organisationsmangel; Klägerischen; Beklagten; Sachwalter; Basler; Kantons; Geschäftsführung; HRegV; Gericht; Sachwalters; Nachträglich; Einzelgericht; Erbschein; Nachträgliche; Stammanteile; Eintragung; SCHWEIZER; STAEHELIN; Streitgenossen
ZHSB140131Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Privatklägerin; Überschuldung; Geschäft; Zahlung; Gläubiger; Forderung; Konkurs; Schuld; Berufung; Recht; Verteidigung; Rechnung; Urteil; Anklage; Zahlungs; Recht; Zivil; Verfahren; Zusammenhang; Gericht; Verrechnung; Schlussrechnung; Gesellschaft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2013/102, 103Entscheid Art. 58 DBG (SR 642.11), Art. 82 StG (sGS 811.1). Geschäftsmässig begründeter Aufwand, Periodizitätsprinzip. Aufgrund einer Vereinbarung, wonach ein Darlehen erst verzinst werden muss, wenn die Schuldnerin dazu in der Lage ist, ist eine nachgeholte Zinszahlung steuerlich zulässig, solange die gesetzliche Frist für die Verlustverrechnung nicht ausgedehnt und keine ungerechtfertigten Steuervorteile erzielt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2014, I/1-2013/102, 103) Beschwerde; Steuer; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Gewinn; Gesellschaft; Entscheid; Einkommen; Recht; Rückstellung; Aufwand; Steuerlich; Steuerbare; Begründet; Geschäftsmässig; Kanton; Rekurs; Vorinstanz; Periodizität; Verwaltungsgericht; Rechnungsabschluss; Verbucht; Begründete; Darlehen; Periode; Besserung; Verwaltungsgerichts; Rechnungsabschlusses; Bundessteuer; Steuerbaren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Gesellschaftsorgane; Widerruf; Befugnisse; Aktiengesellschaft; Beschluss; Verwaltung; Eintrag; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Generalversammlung; Urteil; Trete; Aufgelöste; Handlung; Auflösungsbeschlusses; Recht; Bundesgericht; Auffassung; Handlungen; Schweiz; STEIGER; Fortsetzung; Gesetzes; Eintritt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-646/2018RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Lasse; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Verfahren; IVm; Revisor; Zeige; Gesetzliche; Gründung; Recht; Entzug; Person; Unternehmen; Rechts; Pflichtverletzung; Mündlich
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