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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 82CPC from 2022

Art. 82 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 82

Procedure

1 The request for the third party action to be admitted must be made with the answers or the reply in the main proceedings. The notifying party shall set out the prayers to be raised against the third party together with a brief statement of the grounds.

2 The court shall give the opposing party and the third party the opportunity to respond.

3 If the third party action is admitted, the court shall determine the time and extent of the related exchange of written submissions, subject to Article 125.

4 The decision to admit the third party action may be challenged by way of objection.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160047StreitverkündungsklageRecht; Beschwerde; Verfahren; Dungsklage; Streitverkündungsklage; Gericht; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Aberkennungsklage; Ntgeltliche; Verfahrens; Partei; Entscheid; Unentgeltliche; Streitberufene; Rechtsmittel; Beantragt; Rechtspflege; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Eventualiter; Anträge; Sozialhilfe; Klägers; Gemeinde; Akten; Entschädigung
ZHHG160059Forderung aus VersicherungsvertragKlage; Eventualiter; Anspruch; Verfahren; Gericht; Klagt; Arbeitsunfähigkeit; Streitwert; Streitgenosse; Eintritt; Streitgenossen; Invalidität; Rente; Eventualiter; Streitgenossenschaft; Klagten; Partei; Entscheid; Rechtsbegehren; Hauptklage; Streitverkündungsklage; Eventuelle; Kommentar; Verfahrens; Zeitpunkt; Abweisung; Parteien; Öffentlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 290 (5A_1018/2019)
Regeste
Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
Streitverkündungsklage; Zulassung; Beschwerde; Entscheid; Bezifferung; Berufung; Urteil; Zivilprozessordnung; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Berufen; Beschwerdeführer; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Schriftenwechsel; Zivilprozessordnung; Partei; Klage; Streitberufene; Rechtsbegehren; Streitverkündende; Verfügung; Zwischenentscheid; Begehren; Kommentar; Bundesgericht
143 III 106 (4A_271/2016)Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).
Streit; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Streitverkündungsprozess; Vorinstanz; Recht; Streitverkündungsklägerin; Hauptklage; Klage; Partei; Prozesskosten; Bedingte; Zivilprozess; Hauptklägerin; Streitverkündungsprozesses; Unterliegende; Auferlegt; Hauptprozess; Beklagten; Recht; Zivilprozessordnung; Regelung; Aufzuerlegen; Liquidation; Ansprüche; Abweisung; Aufl

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwander Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
SCHWANDER Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2011
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