1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen.
2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.
4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160047 | Streitverkündungsklage | Recht; Beschwerde; Verfahren; Dungsklage; Streitverkündungsklage; Gericht; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Aberkennungsklage; Ntgeltliche; Verfahrens; Partei; Entscheid; Unentgeltliche; Streitberufene; Rechtsmittel; Beantragt; Rechtspflege; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Eventualiter; Anträge; Sozialhilfe; Klägers; Gemeinde; Akten; Entschädigung |
ZH | HG160059 | Forderung aus Versicherungsvertrag | Klage; Eventualiter; Anspruch; Verfahren; Gericht; Klagt; Arbeitsunfähigkeit; Streitwert; Streitgenosse; Eintritt; Streitgenossen; Invalidität; Rente; Eventualiter; Streitgenossenschaft; Klagten; Partei; Entscheid; Rechtsbegehren; Hauptklage; Streitverkündungsklage; Eventuelle; Kommentar; Verfahrens; Zeitpunkt; Abweisung; Parteien; Öffentlichkeit |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 290 (5A_1018/2019) | Regeste Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3). | Streitverkündungsklage; Zulassung; Beschwerde; Entscheid; Bezifferung; Berufung; Urteil; Zivilprozessordnung; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Berufen; Beschwerdeführer; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Schriftenwechsel; Zivilprozessordnung; Partei; Klage; Streitberufene; Rechtsbegehren; Streitverkündende; Verfügung; Zwischenentscheid; Begehren; Kommentar; Bundesgericht |
143 III 106 (4A_271/2016) | Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3). | Streit; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Streitverkündungsprozess; Vorinstanz; Recht; Streitverkündungsklägerin; Hauptklage; Klage; Partei; Prozesskosten; Bedingte; Zivilprozess; Hauptklägerin; Streitverkündungsprozesses; Unterliegende; Auferlegt; Hauptprozess; Beklagten; Recht; Zivilprozessordnung; Regelung; Aufzuerlegen; Liquidation; Ansprüche; Abweisung; Aufl |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schwander | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2013 |
SCHWANDER | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung | 2011 |