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Loi fédérale sur la procédure administrative (PA)

Art. 82 PA de 2022

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Art. 82

Le Conseil fédéral fixe la date de l’entrée en vigueur de la présente loi.

Date de l’entrée en vigueur: 1er octobre 1969139.

139 ACF du 10 sept. 1969


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 I 229 (2D_76/2009)Art. 83 lit. t, Art. 113 und 115 lit. b BGG, Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; Anfechtung eines Prüfungsergebnisses (hier: Masterabschluss im Studium der Rechtswissenschaften) beim Bundesgericht. Ein Prüfungsergebnis (bzw. eine Note) kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, bzw. dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1-3). Verfahrensfragen, insbesondere rechtliches Gehör und Kognition der kantonalen richterlichen Behörde (E. 4 und 5). Überprüfung eines Examensentscheides durch das Bundesgericht (E. 6). Recht; Beschwerde; Prüfung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Masterarbeit; Prädikat; Noten; Bundesgericht; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Angefochten; Fakultät; Subsidiäre; Verfassungsbeschwerde; Universität; Bewertung; Beurteilung; Angefochtene; Kandidat; Rechtswissenschaft; Urteil; Hinweis; Laude; Examinator; Hinweise; Überprüfung; Hinweisen; Wissenschaftlichen; Prüfungsergebnis
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