C. Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 19696
Das neue Recht findet auf alle Beschwerden Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 der Beschwerdeinstanz eingereicht werden.
Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2005 die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 I 229 (2D_76/2009) | Art. 83 lit. t, Art. 113 und 115 lit. b BGG, Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; Anfechtung eines Prüfungsergebnisses (hier: Masterabschluss im Studium der Rechtswissenschaften) beim Bundesgericht. Ein Prüfungsergebnis (bzw. eine Note) kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, bzw. dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1-3). Verfahrensfragen, insbesondere rechtliches Gehör und Kognition der kantonalen richterlichen Behörde (E. 4 und 5). Überprüfung eines Examensentscheides durch das Bundesgericht (E. 6). | Recht; Beschwerde; Prüfung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Masterarbeit; Prädikat; Noten; Bundesgericht; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Angefochten; Fakultät; Subsidiäre; Verfassungsbeschwerde; Universität; Bewertung; Beurteilung; Angefochtene; Kandidat; Rechtswissenschaft; Urteil; Hinweis; Laude; Examinator; Hinweise; Überprüfung; Hinweisen; Wissenschaftlichen; Prüfungsergebnis |