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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 82 UVG vom 2021

Art. 82 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 82 Allgemeines

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190371Fahrlässige KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Digten; Privatkläger; Beschuldigten; Gerüst; Schacht; Berufung; Unfall; Schachtloch; Erfahren; Urteil; Privatklägers; Stellt; Abdeckung; Antwort; Vorinstanz; Gemäss; Staatsanwalt; Verteidigung; Anklage; Kosten; Hätte; Aussage; Staatsanwaltschaft; Verfahren
ZHHG140095ForderungGeschädigte; Digten; Schädigten; Geschädigten; Unfall; Ericht; Läge; Klägeri; Recht; Klägerinne; Gerinnen; Klägerinnen; Kanalisation; Arbeit; Psychi; Beweis; Partei; Klagte; Schacht; Beschwerden; Bericht; Regress; Gutachten; Recht; Beklagten; Nische; Kanalisationsleitung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 63 (4A_442/2018)Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Beschwerde; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Unfall; Personalverleih; Haftung; Berufen; Haftungs; Prämien; Zweck; Obligatorisch;Wortlaut; Unfallversicherung; Rückgriff; Hinweise; Recht; Betrieb; Bundesgericht
112 V 316Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG, Art. 113 Abs. 1 UVV: Festsetzung der Prämien in der Berufsunfallversicherung. Einreihung der Betriebe in die Klassen und Stufen des Prämientarifs. Höhereinreihung eines Betriebes, wenn dessen Unfallkosten ausserhalb des Bereiches der üblichen Zufallsschwankungen liegen.
Prämie; Prämien; Betrieb; Betriebe; Risiko; Unfallkosten; Risikogemeinschaft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Stufe; Versicherung; Klasse; Prämiensatz; Recht; Versicherungsergebnisse; Klassen; Prämientarif; Netto-Prämien; Reiht; Verwaltung; Stufen; Einreihung; Risikoerfahrungen; Unternehmen; Betriebsteil; Verhältnis; Grundsätze; Berufskrankheiten

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-658/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Asbest; Unterdruck; Sanierung; Stufe; Arbeitgeber; Richtlinie; Recht; Ermahnung; Sanierungszone; Verfahren; Kontrolle; Ziffer; Akten; Verfügung; Vorinstanz; Anerkennung; Betrieb; Massnahme; Massnahmen; Asbestsanierung; Arbeitgeberin; BauAV; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitssicherheit; Werden
C-2173/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Asbest; Asbestsanierung; Arbeit; Anerkennung; Vorinstanz; Entzug; Schwerwiegend; Schwerwiegende; Verfahren; Warnhorn; Feststellung; Asbestsanierungsunternehmen; Kontrolle; Alarm; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Recht; BVGer; EKAS-Richtlinie; Akten; Schwerwiegenden; Suva-act; Baustelle; Massnahmen; Akustisch; Verstösse; Stufe
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