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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 82 StGB vom 2021

Art. 82 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 82

135

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:136

a.
nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
b.
eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c.
seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d.
nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.137

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

4 Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 42a).138

5 Artikel 84 bleibt vorbehalten.139

135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

136 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).

138 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979).

139 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210306Förderung der Prostitution etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privat; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Fahre; Habe; Escort; Gewesen; Gesagt; Model; Inserat; Recht; Müsse; Habe; Aussage; Erklärte; Gewesen; Geldstrafe; Staat; Vorinstanz; Gericht; Kontakt; Aussagen; Tagessätze; Termin; Getroffen
ZHSB210159Bandenmässigen Diebstahl etc.Schuldig; Digte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Delikt; Einbruch; Schweiz; Sinne; Rinstanz; Delikts; Urteil; Mittäter; Einbruchdiebstähle; Stahl; Recht; Recht; Verteidigung; Berufung; Schwere; Amtlich; Verhalt; Hotel; Freiheit; Amtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 II 265Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG): Opferstellung; Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens; Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 1. Opferstellung gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG (E. 2): a) Die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität muss von einem gewissen Gewicht sein. Die strafrechtliche Qualifikation einer Tat als einfache Körperverletzung oder als Tätlichkeit ist nicht ausschlaggebend, sondern lediglich ein Indiz für oder gegen die Opferstellung (E. 2a/aa und 2e/bb). b) Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat: Für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer bereits geleisteten Beratungshilfe genügt es, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Hilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen war (E. 2c/bb). 2. Weder Art. 3 Abs. 4 noch Art. 16 OHG gewähren dem Opfer einen Anspruch auf ein kostenloses kantonales Rechtsmittelverfahren im Bereich der Beratungshilfe (E. 3). 3. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Opferhilfeverfahren gemäss Art. 4 BV (E. 4) - im vorliegenden Fall wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens zu verneinen (E. 4d). Opfer; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Opferhilfe; Verwaltungsgericht; Verfahren; Unentgeltliche; Opferhilfegesetz; Beeinträchtigung; Beratung; Hilfe; Rechtspflege; Opfers; Rechtlich; Verfahren; Psychische; Rechtliche; Anspruch; Psychischen; Beschwerdeführers; Opferstellung; Opferhilfegesetzes; Departement; Verfahrens; Kinder; Integrität; Aussichtslos; Ermittlung; Werden
118 IV 61Art. 220, 183 Ziff. 2 StGB; Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters im konkreten Fall gegen den (Mit-)Inhaber der elterlichen Gewalt oder auch gegen die Freiheit des Kindes richtet (E. 2). 2. Der strafrechtliche Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliegt den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen; Entführung im konkreten Fall verneint (E. 3). Kinder; Freiheit; Entführung; Gewalt; Elterliche; Elterlichen; Recht; Kindes; Beschwerdegegner; Obhut; Täter; Inhaber; Täters; Mutter; Vorinstanz; Aufenthaltsort; Recht; Schützt; Freiheitsberaubung; Wochen; Unmündigen; Aufenthaltsortes; Vorliegenden; Ehefrau; Kindern; Opfer; Entziehen; Machtposition; Eltern; Kantons

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 2. Dezember 2019 und Anschlussberufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom 6. September 2019
Schuldig; Beschuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Böller; Aussage; Spiel; Geworfen; Berufung; Urteil; Aussagen; Zeuge; Beweis;Verfahren; Bundes; Zuschauer; Punkt; Stadion; Person; Winterthur; Täter; Verfahren; Gezündet; Spielfeld; Recht; Recht; Einvernahme; Kammer
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