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Legge sul Tribunale federale (LTF)

Art. 82 LTF dal 2021

Art. 82 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 82 Principio

Il Tribunale federale giudica i ricorsi:

a.
contro le decisioni pronunciate in cause di diritto pubblico;
b.
contro gli atti normativi cantonali;
c.
concernenti il diritto di voto dei cittadini nonché le elezioni e votazioni popolari.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Legge sul Tribunale federale (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHWP210007Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPOBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Gericht; Honorar; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahren; Nachzahlung; Partei; Stellt; Obergericht; Unentgeltlichen; Zustellung; Inkasso; Rechtspflege; November; Kanton; Zürich; Rechtsanwältin; Kantons; Honorarnote; Rechtsbeiständin; Kosten; Gestellt; Verfügung; Zuständig; Rechtlich
ZHLK020010Forderung aus Urheberrecht/unlauterem WettbewerbRecht; Sortium; Konsortium; Tunnel; Berechnung; Projekt; Variante; Drainiert; Klagte; Klagten; Berechnungen; Bewehrt; Beklagten; Undrainiert; Variante; Drainierte; Projektvariante; Nisch; Technisch; Undrainierte; Statisch; Statische; Unbewehrt; Technische; Konsortiums; Drainage; Rechtlich; Ausführung; Bewehrung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2016.00020Nachträgliche Baubewilligung; Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; sexgewerbliche Nutzung; Vertrauensschutz; Nachbarn.Beschwerde; Beschwerdeführenden; Vertrauensschutz; Bausektion; Interesse; Beschwerdegegnerin; Wiederherstellung; Rechtmässigen; Zustands; Recht; Vertrauensschutzes; Sexgewerbliche; Verwaltungsgericht; Solidarisch; Baurekursgericht; Beantragte; Erfüllt; Sexgewerblichen; Berufen; Weber-Dürler; Liegenschaft; Grundrecht; Drittinteressen; Interessen; Rekurs; Behördliche; Erhoben; Voraussetzungen; Liegenden
ZHVB.2014.00404Nichteintreten auf Beschwerde eines kantonalen, erstinstanzlich verfügenden Amts gegen eine Verfügung der Direktion, welche seine Verfügung kassiert und ihm die Sache zum Neuentscheid zurückgewiesen hat.Beschwerde; Verbindung; Verfügung; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Einzelrichter; Bertschi; Kommentar; Bundesgericht; Erfüllt; Arbeit; Griffel; Verwaltungsgericht; Rechtspersönlichkeit; Bertschi; Kantons; Rekurs; Verwaltungsrechtspflegegesetz; Griffel; Erstinstanzlich; Alain; Aufgaben; Gerichtskosten; Erwerbstätigkeit; Angefochtene; Zwischenentscheid; VRG; Parteientschädigung; Haushaltshilfe; Wirtschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 66 (1C_661/2021)
Regeste
Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4).
Beschwerde; Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Beschwerdeführer; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Inneres; Volkswirtschaft; Departement; Verwaltungsgericht; Stimmrechtssachen; Stimmberechtigten; Einwohnerrats; Initiative; Beschluss; Schuldenbremse; Gemeindeordnung; Volksinitiative; Ausgeglichen; Umsetzungsvorlage; Entscheid; Yannick; Martina
147 I 297 (1C_130/2020)
Regeste
Art. 82 lit. c BGG , Art. 34 Abs. 2 BV ; Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Tessin über die politischen Rechte und Art. 10 Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung. Grundsätze der Objektivität und Transparenz betreffend die in der Abstimmungsbotschaft enthaltenen Informationen zu einer kantonalen Volksinitiative. Die kategorische Behauptung der Regierung in der Abstimmungsbotschaft, die umstrittene Gesetzesinitiative bewirke eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung von Bundesrecht, ist weder objektiv noch transparent noch vollständig, da es sich in Wahrheit um blosse Zweifel handelt (E. 4). Die den Stimmbürgern vor der Abstimmung abgebenen Informationen beschränkten sich zudem auf die Stellungnahmen des Staatsrats und des Beschwerdeführers, dem ersten Unterzeichner der Initiative, was das grosse Gewicht der mit der Abstimmungsbotschaft verbreiteten Informationen nicht aufzuwiegen vermochte. Angesichts der geringen Stimmendifferenz (50.26 % Nein-Stimmen und 49.74 % Ja-Stimmen) könnten die festgestellten Unregelmässigkeiten das Ergebnis der Volksabstimmung beeinflusst haben; diese muss deshalb aufgehoben werden (E. 5).
L'iniziativa; Diritto; Della; Dell'; Consid; Consiglio; Federale; Viola; Votazione; Tratta; Opuscolo; L'opuscolo; Stato; Parità; Informativo; Formazione; Trattamento; Governo; Avrebbe; Superiore; Dell'iniziativa; Essere; Delle; Accerta; Violazione; Fatti; Rileva; Disparità; Testo; Decisione

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2697/2021Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verfahren; Partei; Vorinstanz; Verfahrens; Bundesgericht; Eingabe; Erwachsen; Rechtskraft; Entscheid; Schweiz; Einschreiben; Angelegenheiten; Hinweisen; Frist; Verfügung; Behörde; Europäische; Parteien; Gerichtsschreiber; Rechtsmittelbelehrung; Hochreutener; Weiss; Europäischen; Gerichtshof; DAUM/BIERI
A-4366/2020Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)Beschwerde; Prüfung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Disziplinarordnung; Disziplinarmassnahme; Recht; Vorinstanz; Prüfungsblock; Entscheid; Bundes; Mobiltelefon; Disziplinarmassnahmen; Leistungskontrolle; Beschwerdeführers; Massnahme; Basisprüfung; Erlaubt; Verfügung; Geordnete; Grundlage; Verschulden; Geringfügig; Unehrlich; Verwaltung; Geordneten; Ausschluss; Prüfungsblocks; Materialwissenschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WaldmannBasler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz2017
Gerold SteinmannBasler Kommentar, Art.822008
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