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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 82 LPGA de 2021

Art. 82 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 82 Dispositions transitoires

1 Les dispositions matérielles de la présente loi ne sont pas applicables aux prestations en cours et aux créances fixées avant son entrée en vigueur. Sur demande, les rentes d’invalidité ou de survivants réduites ou refusées en raison d’une faute de l’assuré seront cependant réexaminées et, si nécessaire, fixées à nouveau conformément à l’art. 21, al. 1 et 2, au plus tôt à compter de l’entrée en vigueur de la présente loi.

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1 Abrogé par le ch. II 38 de la LF du 20 mars 2008 relative à la mise à jour formelle du droit fédéral, avec effet au 1er août 2008 (RO 2008 3437; FF 2007 5789).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160024SchadenersatzBerufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Herung; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Beklagten; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Anspruch; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Tenvorrecht; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Sachlich
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Versicherte; Versichert; Schreiben; Unfalls; Winterthur; Tätig; Leistungen; Weiter; Januar; Zeitpunkt; Gegeben; Selbständige; Unfallversicherung; Sprach; Partei; Arbeitgeber; Nehmen; Spital; Gericht; Kanton; IV-act
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Unfalls; Melde; Winterthur; Leistungen; Zeitpunkt; Akten; Recht; Selbständige; Unfallversicherung; IV-act; Partei; Obligatorisch; Versicherungen; Spital; Gallen; Arbeitgeber; Gemeldet; Wohnsitz; Gericht; Selbständiger; Maurer; Ausgleichskasse; Vertreten
SGUV 2006/16Entscheid Art. 18 UVG, Art. 11 UVV: Anerkennung der Unfallkausalität durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren. Rückweisung zur Prüfung des Rentenanspruchs. Kostenüberwälzung für das von der leistungsansprechenden Person in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2008, UV 2006/16). Beschwerde; Linke; Handgelenk; Linken; Unfall; Beschwerden; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Abklärung; Gutachten; Nacken; Beurteilung; Swica; Rechte; Bericht; Medas; Abklärungen; Partei; Rechten; Rente; Sturz; ärztlich; Handgelenks; Degenerativ; Schmerzen; Stehende; Unfälle; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Unfalls
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 187 (8C_470/2009)Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2). Recht; Schaden; Recht; Verjährung; Bundes; Rechtlich; Verwirkung; Rechtliche; Schadenersatz; Opfer; Handlung; Bundesgericht; Beschwerde; Erhalte; Schädigende; Schadens; Rechts; Verhalten; Schädigenden; Frist; Erfolg; Rechtlichen; Verfahren; Genugtuung; Haftung; Verjährungs; Rechtsprechung; Asbest; Opferhilfe
134 V 315 (9C_852/2007)Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3). Beschwerde; Leistung; Verhalten; Beschwerdeführer; Person; Verschulden; Kürzung; Schwere; Leistungskürzung; Verweigerung; Vorsätzlich; Rechtliche; Versicherung; IV-Stelle; Auseinandersetzung; Invalidität;Rente; Recht; Schweren; Objektiv; Rechtlichen; Schusswaffen; Ausübung; Herbeiführung; Fälle; Invalidenversicherung; Geldleistungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6825/2018Wirtschaftliche LandesversorgungKlagte; Schaden; Recht; Klagten; Beklagten; Pflicht; Bundes; Versicherung; Partei; Verjährung; Klage; Versicherbar; Verein; Schadens; Parteien; Zeitpunkt; Unversicherbare; Grundstück; Mitglied; Beweis; Statuten; Bundesverwaltungsgericht; Pflichtlagerhaltung; Eigenschaden; Eintritt; Forderung; Kanton; Regulativ

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KIESER Kommentar zum ATSG2015
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