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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 818 CCS dal 2023

Art. 818 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 818

1 Il pegno immobiliare garantisce il creditore:

1.
per il credito capitale;
2.
per le spese dell’esecuzione e per gli interessi di mora;
3.627
per tre interessi annuali scaduti all’epoca della dichiarazione di fallimento o della domanda di realizzazione e per gli interessi decorsi dall’ultima scadenza; la cartella ipotecaria garantisce il creditore soltanto per gli interessi effettivamente dovuti.

2 L’interesse originariamente convenuto non può essere elevato oltre il cinque per cento a pregiudizio dei creditori pignoratizi posteriori.

627 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

4. Garanzia per le spese di conservazione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 818 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Vollstreckbar; Betreibung; Rechtsöffnung; Grundschuldbestellung; Betrag; Vollstreckung; Umstand; Forderung; LugÜ; Unentgeltliche; Partei; Public; Ausländische; Grundschuldbestellungsurkunde; Anerkennung; Verwirkung; Gesuchsgegners; Ordre; Zwangsvollstreckung; Bundesgericht; Vollstreckbare
ZHRT140157Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Schuld; Gesichert; Ungesichert; Recht; Gesicherte; Beschwerde; Schuldbrief; Ungesicherte; Partei; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Parteien; Forderung; Verfahren; Renten; Grundforderung; Vorinstanz; Freizügigkeitsleistungen; Pfandvertrag; Betreibung; Ungesicherten; Beschwerdeverfahren; Rentendeckungskapital; Ansprüche; Liegenden; Stiftung; Viertel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 29 (5A_853/2016)Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 140 SchKG; tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Sicherungsübereignung. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand, doch kann der Gläubiger diese nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen (E. 4). Intérêt; Créance; Intérêts; Cédule; Garant; Garanti; Hypothécaire; Cédulaire; Consid; Montant; Garantie; Créancier; Capital; Droit; état; Cédulaires; Cit; Fédéral; Schuldbrief; Banque; Immobilier; été; Même; Partie; Rapport; Conseil; Suite; Vertu; être; Poursuit
142 III 738 (5A_838/2015)Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). Beschwerde; Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Hinreichend; Beschwerdeführerin; Recht; Garantie; Schuld; Rechtskräftig; Schuldnerin; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Verzugszinsen; Hinreichende; Rechtskraft; Zeitlich; Befristet; Frist; Gerichtlich; Vergleich; Genehmigte; Befristung; Eintritt; Eintragung; Ersatzsicherheit; Rechtskräftige; Nebenintervenientin; Gültigkeit
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