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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 818 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 818 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Vollstreckbar; Betreibung; Rechtsöffnung; Grundschuldbestellung; Betrag; Vollstreckung; Umstand; Forderung; LugÜ; Unentgeltliche; Partei; Public; Ausländische; Grundschuldbestellungsurkunde; Anerkennung; Verwirkung; Gesuchsgegners; Ordre; Zwangsvollstreckung; Bundesgericht; Vollstreckbare
ZHRT140157Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Schuld; Gesichert; Ungesichert; Recht; Gesicherte; Beschwerde; Schuldbrief; Ungesicherte; Partei; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Parteien; Forderung; Verfahren; Renten; Grundforderung; Vorinstanz; Freizügigkeitsleistungen; Pfandvertrag; Betreibung; Ungesicherten; Beschwerdeverfahren; Rentendeckungskapital; Ansprüche; Liegenden; Stiftung; Viertel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 29 (5A_853/2016)Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 140 SchKG; tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Sicherungsübereignung. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand, doch kann der Gläubiger diese nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen (E. 4). Intérêt; Créance; Intérêts; Cédule; Garant; Garanti; Hypothécaire; Cédulaire; Consid; Montant; Garantie; Créancier; Capital; Droit; état; Cédulaires; Cit; Fédéral; Schuldbrief; Banque; Immobilier; été; Même; Partie; Rapport; Conseil; Suite; Vertu; être; Poursuit
142 III 738 (5A_838/2015)Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). Beschwerde; Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Hinreichend; Beschwerdeführerin; Recht; Garantie; Schuld; Rechtskräftig; Schuldnerin; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Verzugszinsen; Hinreichende; Rechtskraft; Zeitlich; Befristet; Frist; Gerichtlich; Vergleich; Genehmigte; Befristung; Eintritt; Eintragung; Ersatzsicherheit; Rechtskräftige; Nebenintervenientin; Gültigkeit
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