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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 818 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 818 C. Effect / VII. Realisaziun dal pegn / 3. Dimensiun da la garanzia

3. Dimensiun da la garanzia

1 Il pegn immobigliar porscha garanzia al creditur:

1.
per il chapital;
2.
per ils custs da la scussiun e per ils tschains da retard;
3.1
per trais tschains annuals ch’èn scrudads il mument da la decleraziun da concurs u da la dumonda per la realisaziun dal pegn immobigliar, sco er per il tschains che curra dapi l’ultim termin da pajament; tar la brev ipotecara vegnan garantids mo ils tschains effectivamain debitads.

2 Il tschains ch’è vegnì fixà oriundamain na dastga betg vegnir augmentà sin pli che 5 pertschient, sche quai è a disfavur dals crediturs ipotecars posteriurs.


1 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 818 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Urkunde; Entscheid; Vorinstanz; Grundschuld; Schuld; Vollstreckbar; Betreibung; Rechtsöffnung; Grundschuldbestellung; Betrag; Vollstreckung; Umstand; Forderung; LugÜ; Unentgeltliche; Partei; Public; Ausländische; Grundschuldbestellungsurkunde; Anerkennung; Verwirkung; Gesuchsgegners; Ordre; Zwangsvollstreckung; Bundesgericht; Vollstreckbare
ZHRT140157Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Schuld; Gesichert; Ungesichert; Recht; Gesicherte; Beschwerde; Schuldbrief; Ungesicherte; Partei; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Parteien; Forderung; Verfahren; Renten; Grundforderung; Vorinstanz; Freizügigkeitsleistungen; Pfandvertrag; Betreibung; Ungesicherten; Beschwerdeverfahren; Rentendeckungskapital; Ansprüche; Liegenden; Stiftung; Viertel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 29 (5A_853/2016)Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 140 SchKG; tatsächlich geschuldete Zinsen, die beim Schuldbrief pfandgesichert sind: Zinsen der Grundforderung oder Zinsen der Schuldbriefforderung? Zusammenfassung der Grundsätze bezogen auf einen Schuldbrief im Falle einer Sicherungsübereignung. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die Zinsen aus der Schuldbriefforderung zum Gegenstand, doch kann der Gläubiger diese nur dazu verwenden, um sich für die auf die Grundforderung entfallenden Zinsen bezahlt zu machen (E. 4). Intérêt; Créance; Intérêts; Cédule; Garant; Garanti; Hypothécaire; Cédulaire; Consid; Montant; Garantie; Créancier; Capital; Droit; état; Cédulaires; Cit; Fédéral; Schuldbrief; Banque; Immobilier; été; Même; Partie; Rapport; Conseil; Suite; Vertu; être; Poursuit
142 III 738 (5A_838/2015)Art. 839 Abs. 3 ZGB; Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung hinreichender Sicherheit. Die geleistete Sicherheit ist hinreichend, wenn sie die gleiche Deckung bietet wie das Bauhandwerkerpfandrecht. Nicht hinreichend ist deshalb die Bankgarantie, die zeitlich unbefristet geschuldete Verzugszinsen zeitlich nur befristet sichert und deren Gültigkeitsdauer derart bestimmt ist, dass dem Unternehmer keine angemessene Frist bleibt, um die geleistete Sicherheit rechtswirksam zu beanspruchen (E. 3-5). Beschwerde; Sicherheit; Bankgarantie; Urteil; Hinreichend; Beschwerdeführerin; Recht; Garantie; Schuld; Rechtskräftig; Schuldnerin; Handelsgericht; Bauhandwerkerpfandrecht; Verzugszinsen; Hinreichende; Rechtskraft; Zeitlich; Befristet; Frist; Gerichtlich; Vergleich; Genehmigte; Befristung; Eintritt; Eintragung; Ersatzsicherheit; Rechtskräftige; Nebenintervenientin; Gültigkeit
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