E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 817 ZGB vom 2023

Art. 817 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 817

1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grund­pfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.

2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleich­mässige Befriedigung.

3. Umfang der Siche­rung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz