Art. 817 ZGB vom 2023
Art. 817
1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.
3. Umfang der Sicherung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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