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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 817 ZGB vom 2021

Art. 817 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 817 C. Wirkung / VII. Befriedigung aus dem Pfande / 2. Verteilung des Erlöses

2. Verteilung des Erlöses

1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.

2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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