E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Der Art. 817 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 III 99Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR). Verrechnung im Nachlassverfahren (Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB). 1. Die Bewilligung des Konkursaufschubes ist amtlich zu publizieren (Erw. 4). 2. Wird die Publikation des Konkursaufschubes unterlassen, so ist für den Ausschluss der Verrechnung gemäss Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers vom Konkursaufschub massgebend (Erw. 5). Konkurs; Konkursaufschub; Verrechnung; SchKG; Konkursaufschubes; Publikation; Bekanntmachung; Nachlassstundung; Handelsgericht; Gläubiger; Konkurseröffnung; Verrechnungsverbot; Zeitpunkt; Handelsgerichts; Forderung; Handelsgerichtspräsident;Bewilligung; Gesetzgeber; Urteil; Recht; Kredit; Berufung; Widemann; Bundesgericht; Aufschub; Banken
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz