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Code civil suisse (CC)

Art. 816 CC de 2023

Art. 816 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 816

1 Faute par le débiteur de satisfaire à ses obligations, le créancier a le droit de se payer sur le prix de l’immeuble.

2 Est nulle toute clause qui autoriserait le créancier à s’approprier l’immeuble à défaut de paiement.

3 Si plusieurs immeubles sont constitués en gage pour la même créance, le créancier doit en poursuivre simultanément la réalisation; celle-ci n’aura toutefois lieu que dans la mesure jugée nécessaire par l’office des poursuites.

2. Distribution du prix >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 816 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Beschwerde; Schuldbriefe; Beklagten; Partei; Gesichert; Renten; Unentgeltlich; Liegenschaft; Unentgeltliche; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Gesicherte; Ungesichert; Ungesicherte; Freizügigkeitsleistungen; Rentendeckungskapital; Forderung; Sicherung; Sicherstellung
ZHPS140254Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Grundstück; Grundstücke; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungs; Versteigerung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Schätzung; SchKG; Hangar; Urteil; Wirtschaftlich; Recht; Konkurs; Gasthaus; Wirtschaftliche; Bundesgericht; Versicherungswert; Bekanntmachung; Hinwil; Rüti; Zufahrt; Bezirksgericht; Parteien; Einigung; Einheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 478Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG). Die Gebühren für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen sind auch dann pro Grundstück zu entrichten, wenn das Betreibungsamt mehrere Grundstücke in je einem Exemplar der genannten Urkunden zusammengenommen hat (E. 2).
Grundstück; Gebühr; Beschwerde; Steigerungsbedingungen; Lastenverzeichnis; Grundstücke; Gebühren; Betreibungsamt; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Lastenverzeichnisses; Festsetzung; Schuldbetreibungs; Gebührenverordnung; Aufsichtsbehörde; Urkunde; Erwägungen; Beschwerdeführerin; Exemplar; Erhoben; Bremgarten; Bundesgerichts; Entscheid; Grundstücken; Obergericht; Verwerten
126 III 33Ermessensbefugnis des Betreibungsamtes bei der Verwertung eines Gesamtpfandrechts im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB. Verkauf der Stockwerkeinheiten gesamthaft oder einzeln (Art. 45 Abs. 1 lit. b VZG und Art. 108 Abs. 1bis VZG). Das Betreibungsamt verfügt nicht über das ihm durch Art. 816 Abs. 3 ZGB und Art. 107 Abs. 1 VZG gewährte Ermessen, wenn nach dem festgelegten Schätzungswert sofort ersichtlich ist, dass alle Grundstücke, welche Gegenstand des Gesamtpfandes bilden, verkauft werden müssen, um den betreibenden Gläubiger zu befriedigen (E. 2). Im vorliegenden Fall kommt nur das Verfahren mit Gesamtruf zu einem Gesamtpreis oder mit Einzelruf nach Art. 108 Abs. 1bis VZG - analog angewendet - in Betracht (E. 3). Poursuite; Vente; Poursuites; Immeubles; L'office; Créancier; Créance; Poursuivant; Réalisation; Créancière; Montant; L'art; Qu'il; Canton; Même; Expertise; été; Surveillance; Nécessaire; Intérêts; L'expertise; Valeur; L'immeuble; L'autorité; Comme; être; Procédure; Enchères; Poursuite; D'une
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