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Obligationenrecht (OR)

Art. 814 OR vom 2022

Art. 814 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 814

1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen.

3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.567

4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift beifügen.

6 Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

567 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 814 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210034ForderungBeklagte; Gesellschaft; Vereinbarung; Berufung; Beklagten; Kläger; Gesellschafter; Partei; Vorinstanz; Ziffer; Vertrag; Vertragspartei; Darlehen; Darlehens; Entscheid; Parteien; Vergleichsvereinbarung; Kaufund; Beschluss; Zwischen; Verpflichtet; Hätten; Stammanteile; Sondern; Klägern; Führt; Darlehensforderung; Bezirksgericht
ZHLF210047OrganisationsmangelBerufung; Zürich; Berufungsklägerin; Zustellung; Handelsregister; Adresse; Gericht; Vorinstanz; Handelsregisteramt; Organisation; Entscheid; Verfahren; Domizil; Erfolgt; Gemäss; Gerichts; Rechtsmittel; Publikation; Kanton; Urteil; Strasse; Schreiben; Erfolgte; Verfügung; Rechtliche; Partei; Schweiz; Bekannt; Domiziladresse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2016.00021Auflösung einer GmbH wegen fehlenden RechtsdomizilsBeschwerde; Geschäfts; Gesellschaft; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; HRegV; Recht; Geschäftsführer; Gesellschafter; Bestätigung; Geschäftsführung; C-Strasse; Leitungs; Verwaltungsorgan; Person; Eintragung; Beschränkter; Handelsregisteramt; Organisation; Haftung; Gericht; Aufforderung; Rechtseinheit; Januar; Reichen; Gesetzlich; Einzureichen; Handelsregisterverordnung; Anmeldung
SGI/1-2013/102, 103Entscheid Art. 58 DBG (SR 642.11), Art. 82 StG (sGS 811.1). Geschäftsmässig begründeter Aufwand, Periodizitätsprinzip. Aufgrund einer Vereinbarung, wonach ein Darlehen erst verzinst werden muss, wenn die Schuldnerin dazu in der Lage ist, ist eine nachgeholte Zinszahlung steuerlich zulässig, solange die gesetzliche Frist für die Verlustverrechnung nicht ausgedehnt und keine ungerechtfertigten Steuervorteile erzielt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2014, I/1-2013/102, 103) Beschwerde; Steuer; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Gewinn; Gesellschaft; Entscheid; Einkommen; Recht; Rückstellung; Aufwand; Steuerlich; Steuerbare; Begründet; Geschäftsmässig; Kanton; Rekurs; Vorinstanz; Periodizität; Verwaltungsgericht; Rechnungsabschluss; Verbucht; Begründete; Darlehen; Periode; Besserung; Verwaltungsgerichts; Rechnungsabschlusses; Bundessteuer; Steuerbaren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 509 (5A_224/2009)Konkurseröffnung über eine GmbH (Art. 192 SchKG); Legitimation zur Weiterziehung des Konkursdekretes (Art. 174 SchKG). Die vertretungsberechtigte und geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH kann die Konkurseröffnung weiterziehen und geltend machen, zur Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung fehle ein gültiger Beschluss der Geschäftsführer (E. 3). Konkurs; Gesellschaft; Beschwerde; Geschäftsführer; Beschwerdeführerin; Konkursdekret; Weiterziehung; Über; Gesellschafter; Überschuldung; Obergericht; Organ; Konkurseröffnung; SchKG; Recht; Urteil; Einzelzeichnungsberechtigte; Rekurs; Erhoben; Gesellschaft; Vorinstanz; Interesse; Rechtsmittel; Zivilsachen; Beschluss; Gültiger; Konkursdekretes; Weiterziehen; Legitimation
135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Handelsregister; Fortsetzung; Schuldner; Über; Zeitpunkt; Geschäftsführende; Gesellschaft; Konkursandrohung; Konkursfähigkeit; Schuldners; Konkursbetreibung; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Mitglied; Schuldbetreibung; Konkurses; Verfügung; Regel; Übergangsbestimmungen; Gesellschafter; Konkursrichter; Person; Aufhebung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7311/2010Markenschutz (Übriges)Marke; Beschwerde; Übertragung; Beschwerdeführerin; Unwiderruflich; Erklärung ;unwiderrufliche; Partei; fig; ALPENSWISS; Alpen; Recht; Käse; Alpenswiss; Vorinstanz; Eintrag; unwiderruflichen; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Eintragung; Vertretung; Gesellschaft; Genüge; Parteien; Antrag; Firma; Markenübertragung; MSchV; Inhaber
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