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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Der Art. 812 ZPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Recht; Geschäftsführer; Forderungsklage; Unbezifferte; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Anspruch; Handelsgericht; Treuepflicht; Sachliche; Gesellschaftsrechtliche; Bezifferung; Stufenklage; Zivilprozessordnung; Organ; Zumutbar; Auskunftsbegehren; Verneint; Schaden; Genossenschaft; Beziffern
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