E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 812 ZGB vom 2022

Art. 812 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 812

1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.

2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbar­keit oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfand­gläu­bi­ger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Bela­s­tung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwer­tung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.

3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung An­spruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.

VI. Pfandstelle >1. Wirkung der Pfandstellen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 812 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 97 34/95Art. 142 Abs. 1 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB. Mit dem Doppelaufruf nach Art. 142 Abs. 1 SchKG wird geklärt, ob eine nachrangige Dienstbarkeit den vorgehenden Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 812 Abs. 2 ZGB tatsächlich schädigt oder nicht. Angesichts des darin verankerten Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob eine neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte.

Belastung; Grundstück; Wohnrecht; Grundsatz; Beschwerde; Schuldbetreibung; Konkurs; Grundstücks; Nutzniessung; Alterspriorität; Pfandgläubiger; Grundpfandrecht; Rang; Recht; Kantonale; Angegangen; Löschung; Marginale; Verwertung; Begründete; Alte; Leemann; Tragene; Grundbuch; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Amtsgerichtspräsident; Doppelaufruf; Begründung; Grundpfandrechtes
GRSKA-03-11Aufhebung Steigerungszuschlag (Doppelaufruf/Miete)Träge; Zeichnis; Verzeichnis; Tenverzeichnis; Mietverträge; Lastenverzeichnis; Beschwerde; Recht; Steigerung; Betreibung; Doppel; Schuldnerin; Aufruf; Doppelaufruf; Recht; Sicht; Mieter; Betreibungsamt; Erwerb; SchKG; Erwerber; Zuschlag; Wertung; Genschaft; Henden; Gungen; Versteigerung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Recht; Grundbuch; Zelle; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Seitig; Bungsamt; Anmeldung; Betreibungsamt; Walter; Dienstbarkeiten; Tragung; Buchverwalter; Grundbuchverwalter; Schwerde; Eintrag; Gungsrecht; Löschen; Löscht; Eigentums; Löschung; Eintragung; Doppelaufruf; Gelöscht; Grenze; Fügung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Beschwerde; Ansprecher; Kollokation; Schuldbetreibung; Ansprecherin; Überschuss; Schuldner; Konkurs; Verteilung; Recht; Verteilungsliste; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Kollokationsplan; Grundstück; Weinfelden; Forderung; Schuldbetreibungs; Höhe; Nachfolgend:; Betrag; Verwertung; Gelöscht; Überschusses; Gläubiger; Kollokationsklage
128 III 82Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). Mietverhältnis; Doppelaufruf; Recht; Erstreckung; Erwerber; Mieter; Kündigung; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Mietverhältnisse; Recht; Grundbuch; Ersteigerer; Abgeschlossen; Eigentümer; Möglichkeit; Interesse; Aufruf; Kündigen; Mietverhältnisses; Abgeschlossene; Grundpfandgläubiger; Interessen; Liegenschaft; Grundstück; übergeht; Eintrag; Erstreckungsausschluss
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz