1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.
3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE220027 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Geschäft; Geschäfts; Gesuchsteller; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Recht; Geschäftsführung; Kündigung; Gesellschaft; Interesse; Vertretung; Hauptsache; Spiegelstrich; Liegenschaft; Rechtsbegehren; Anordnung; Massnahmen; Interessen; Tungs; Eheliche; Partei; Gericht; Urteil; Einstweilen; Geschäftsführungs; Vorsorglich; Vertretungs; Bundesgericht; Geschäftsräumlichkeiten |
ZH | HE190427 | Vorsorgliche Massnahmen | Gesuch; Gesuchsteller; Geschäfts; Gesuchsgegnerin; Gesellschaft; Geschäftsführer; Gesellschafter; Geschäftsführung; Glaubhaft; Gesuchstellers; Massnahme; Gesellschafterversammlung; Anspruch; Partei; Massnahmen; Gericht; Statuten; E-Mail; Ziffer; Handelsregister; Recht; Alleinige; Gesetzliche; Materielle; Gründung; Antrag; Schwere; Parteien |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 18 130 | Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH). | Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Verwaltungsrat; Liste; Anwaltsregister; Anwälte; Gesellschafter; Anwältinnen; Statuten; Geschäftsführung; Aktionäre; Aktien; Anforderungen; Personen; Erwerb; Einzureichen; Zwingend; Anwaltsgesellschaft; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Luzern; Gestellten; Angestellte; Namenaktien; Zustimmung; Aktionärsbindungsvertrag; Angestellten |
BS | BEZ.2020.2 (AG.2020.392) | Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl-Nr. [...] | Schuldner; Schuldnerin; Rechnung; Interesse; Schuldanerkennung; Interessen; Beschwerde; Gläubigerin; Geschäft; Geschäfts; Entscheid; Gesuch; Interessenkonflikt; Zivilgericht; Gesellschaft; Vorsitz; Geschäftsführung; Rechnungen; Gemacht; Vorsitzende; Gelten; Geltend; Glaubhaft; Machte; Rechtsöffnung; Person; Werden; Stunden; Treuepflicht; Gesuchsantwort |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 409 (4A_93/2014) | Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2). Regeste b Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3). Regeste c Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4). | Auskunft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Recht; Geschäftsführer; Forderungsklage; Unbezifferte; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Anspruch; Handelsgericht; Treuepflicht; Sachliche; Gesellschaftsrechtliche; Bezifferung; Stufenklage; Zivilprozessordnung; Organ; Zumutbar; Auskunftsbegehren; Verneint; Schaden; Genossenschaft; Beziffern |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3902/2013 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Akten; Bundes; Vorinstanz; Geschäft; Untersuchung; Publikums; Gesellschaften; Untersuchungs; Publikumseinlagen; Bundesverwaltungsgericht; Gruppe; Verfügung; Gewerbsmässig; Recht; Darlehen; Bewilligung; Untersuchungsbericht; Vertrieb; GmbH; Bundesverwaltungsgerichts; Urteil; Entgegennahme; Anlage; Banken; Kunden |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2016.3 | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen. | Bundes; Schuldig; FINMA; Recht; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Publikum; Verfahren; Beschuldigte; Geschäftsführer; Tagessätze; Entgegennahme; Publikumseinlagen; BankG; Verfahrens; Busse; Gehilfe; Finanz; Beschuldigten; Gesellschaft; Urteil; Geschäftsführerin; Investor; Über; Anleger; Unbefugt |