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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 810 ZGB vom 2023

Art. 810 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 810

1 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers ein­tre­ten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Si­cher­stel­lung oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Scha­den gedeckt wird.

2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen. Er hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor.640

3 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden.641

640 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

641 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

3. Abtrennung klei­ner Stücke >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 810 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 06 79§§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar.Massnahme; Grundstück; Massnahmen; Recht; Nachteil; Entscheid; Rekurs; Obergericht; Vorsorgliche; Dringlich; Amtsgerichts; Glaubhaft; Dringliche; Anordnung; Grundstücks; Amtsgerichtspräsident; Vollstreckung; Gesuch; Schaden; Abbau; Vorsorglichen; Richter; Beantragten; Obergerichts; Hauptsache; Drohe; Räumung; Uneingeschränkt; Erlass
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