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Code civil suisse (CC)

Der Art. 810 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 810 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 06 79§§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar.Massnahme; Grundstück; Massnahmen; Recht; Nachteil; Entscheid; Rekurs; Obergericht; Vorsorgliche; Dringlich; Amtsgerichts; Glaubhaft; Dringliche; Anordnung; Grundstücks; Amtsgerichtspräsident; Vollstreckung; Gesuch; Schaden; Abbau; Vorsorglichen; Richter; Beantragten; Obergerichts; Hauptsache; Drohe; Räumung; Uneingeschränkt; Erlass
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