LU | 11 06 79 | §§ 227 und 231 ZPO. Gegen die Aufhebung einer dringlichen Anordnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Der im Summarverfahren ergangene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist bindend für den Richter, der später ebenfalls mit beschränkter Kognition entscheidet. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen muss die Begründetheit des Hauptbegehrens und ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden. Ein ausschliesslich finanzieller Schaden stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar. | Massnahme; Grundstück; Massnahmen; Recht; Nachteil; Entscheid; Rekurs; Obergericht; Vorsorgliche; Dringlich; Amtsgerichts; Glaubhaft; Dringliche; Anordnung; Grundstücks; Amtsgerichtspräsident; Vollstreckung; Gesuch; Schaden; Abbau; Vorsorglichen; Richter; Beantragten; Obergerichts; Hauptsache; Drohe; Räumung; Uneingeschränkt; Erlass |