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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 810OR from 2022

Art. 810 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 810

1 The managing directors are responsible for all matters not assigned by law or the articles of association to the members’ general meeting.

2 Subject to the reservation of the following provisions, the managing directors have the following inalienable and irrevocable duties:

1.
the overall management of the company and issuing the required directives;
2.
determining the organisation in accordance with the law and the articles of association;
3.
organising the accounting, financial control and financial planning systems as required for the management of the company;
4.
supervising of the persons who are delegated management responsibilities, in particular with regard to compliance with the law, articles of association, regulations and directives;
5.
the preparation of the annual report (annual accounts, management report and if applicable consolidated accounts);
6.
the preparation for the members’ general meeting as well as the implementation of its resolutions;
7.
the notification of the court in the event that the company is overindebted.

3 The chairman of the executive board or if applicable the sole managing director has the following duties:

1.
to convene and chair the members’ general meeting;
2.
to issue communications to the company members;
3.
to ensure the required notifications are made to the commercial register.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 810 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210309Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Konkurs; Darlehen; Recht; Anklage; Konto; Berufung; Über; Sinne; Urteil; Recht; Verfahren; Punkt; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anwaltschaft; Ordner; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Asservat-Nr; Schwester; Zahlung; Mehrfache; Unrechtmässig; Positiv
ZHSU200035Übertretung des MehrwertsteuergesetzesSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Liegen; Zürich; Kantons; Urteil; Gemäss; Berufung; Buchführung; Vorliegend; Sachverhalt; Verfahrens; Stellt; Grundsatz; Vorinstanz; Rechtliche; Gleich; Aufgrund; Gericht; Genugtuung; Weiter; Gleiche; Hätte; Schwer; Weiter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/1Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. e BGFA. Es genügt, dass eine als standeswidrig beurteilte Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn abgeschlossen worden ist. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass sie auch dann gilt, wenn zur Geltendmachung der Ansprüche ein gerichtliches Verfahren beschritten wird. Verboten ist der Verzicht auf ein Honorar im Fall des ungünstigen Abschlusses des Verfahrens. Die mit seinem Treuhandunternehmen abgeschlossene Vereinbarung ist unter den konkreten Umständen dem Anwalt anzurechnen (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Erfolg; Gesellschaft; Vereinbarung; Anleger; Anwalt; Rechtsanwalt; Erfolgshonorar; Verfahren; Ansprüche; Wäre; Projekt; Honorar; Vorinstanz; Verbot; Beschwerdeführers; Ingress; Gerichtlich; Entscheid; Gerichtliche; Retrozessionsherausgabeansprüche; Erfolgshonorars; Ziffer; Anlegern; Retrozessionsherausgabeansprüche“; Internet; Gericht
SGAVI 2010/94Entscheid Art. 51 Abs. 2 AVIG. Insolvenzentschädigung. Auf Grund der Neuregelung des GmbH-Rechts haben die Geschäftsführenden einer GmbH - wie die Verwaltungsräte einer AG - ex lege eine arbeitgeberähnliche Stellung. Es braucht somit nicht im Einzelfall geprüft zu werden, ob dies zutrifft. Vorliegend besteht zudem auch für die Zeit nach der Übertragung der GmbH und der Geschäftsführung auf einen Dritten kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da die Insolvenz der Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt bestanden hat, als der Beschwerdeführer noch Geschäftsführer war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011, AVI 2010/94) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. Oktober 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schuppisser, Aschwanden Peter & Partner, Limmatquai 1, Postfach 160, 8024 Zürich, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Insolvenzentschädigung (Schadenminderungspflicht, arbeitgeberähnliche Stellung) Sachverhalt: Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Insolvenz; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Konkurs; Gesellschaft; Arbeitgeberin; Geschäftsführer; Gesellschafter; Anspruch; Entscheid; Bestanden; Lohnforderung; Stellung; Handelsregister; Ansprüche; Beschwerdeführers; Firma; Arbeitnehmer; Arbeitslosenversicherung; Schuldanerkennung; Gearbeitet; Vielmehr; Arbeitslosenkasse; Konkurseröffnung; Möglichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 I 328 (4A_75/2017)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Beschwerde; Rechtspflege; Person; Beschwerdeführerin; HRegV; Juristische; Liquidation; Solothurn; Personen; Unentgeltlichen; Urteil; Gesellschafter; Einzige; Konkurs; Aufgelöst; Handelsregister; Auflösung; Vorinstanz; Juristischen; Anspruch; Liquidator; Obergericht; Bundesgericht; Gewährung; Kantons; Verfügung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-646/2018RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Lasse; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Verfahren; IVm; Revisor; Zeige; Gesetzliche; Gründung; Recht; Entzug; Person; Unternehmen; Rechts; Pflichtverletzung; Mündlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.3Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen. Bundes; Schuldig; FINMA; Recht; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Publikum; Verfahren; Beschuldigte; Geschäftsführer; Tagessätze; Entgegennahme; Publikumseinlagen; BankG; Verfahrens; Busse; Gehilfe; Finanz; Beschuldigten; Gesellschaft; Urteil; Geschäftsführerin; Investor; Über; Anleger; Unbefugt
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