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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 81 ZPO vom 2023

Art. 81 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 81

Grundsätze

1 Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterlie­gens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen.

2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.

3 Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160047StreitverkündungsklageRecht; Beschwerde; Verfahren; Dungsklage; Streitverkündungsklage; Gericht; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Aberkennungsklage; Ntgeltliche; Verfahrens; Partei; Entscheid; Unentgeltliche; Streitberufene; Rechtsmittel; Beantragt; Rechtspflege; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Eventualiter; Anträge; Sozialhilfe; Klägers; Gemeinde; Akten; Entschädigung
ZHRT140136Rechtsöffnung Beschwerde; Entscheid; Streit; Verfahren; Recht; Partei; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Gericht; Streitverkündung; Rechtsöffnung; Verfügung; Betreibung; Gesuchsgegnerin; Entscheids; SchKG; Streitberufene; Zustellung; Materiellrechtliche; Parteien; Summarischen; Anspruch; Beilage; Gesuchsgegnerische; Urteil; Entschied; Anträge; Nebenintervenientin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 290 (5A_1018/2019)
Regeste
Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
Streitverkündungsklage; Zulassung; Beschwerde; Entscheid; Bezifferung; Berufung; Urteil; Zivilprozessordnung; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Berufen; Beschwerdeführer; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Schriftenwechsel; Zivilprozessordnung; Partei; Klage; Streitberufene; Rechtsbegehren; Streitverkündende; Verfügung; Zwischenentscheid; Begehren; Kommentar; Bundesgericht
144 III 526 (4A_452/2017)Streitverkündungsklage (Art. 81 und 82 ZPO); Schlichtungsverfahren (Art. 197 ff. ZPO). Die Streitverkündungsklage kann nur in einem Entscheidverfahren vor dem Gericht der ersten Instanz geltend gemacht werden, das durch Einreichung der Hauptklage eingeleitet wird. Die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche Rechtshängigkeit begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen (E. 3.3). Appel; Cause; Conciliation; Procédure; Demande; L'appel; Prétentions; Consid; être; Civil; Tiers; Admis; Procès; Civile; Principal; Cours; Demandeur; Même; L'autorité; Zivilprozessordnung; D'appel; N'est; Recours; Mission; Partie; D'une; Appeler; Schlichtungsverfahren; Zivilprozessordnung
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