1 Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen.
2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.
3 Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160047 | Streitverkündungsklage | Recht; Beschwerde; Verfahren; Dungsklage; Streitverkündungsklage; Gericht; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Aberkennungsklage; Ntgeltliche; Verfahrens; Partei; Entscheid; Unentgeltliche; Streitberufene; Rechtsmittel; Beantragt; Rechtspflege; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Eventualiter; Anträge; Sozialhilfe; Klägers; Gemeinde; Akten; Entschädigung |
ZH | RT140136 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Entscheid; Streit; Verfahren; Recht; Partei; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Gericht; Streitverkündung; Rechtsöffnung; Verfügung; Betreibung; Gesuchsgegnerin; Entscheids; SchKG; Streitberufene; Zustellung; Materiellrechtliche; Parteien; Summarischen; Anspruch; Beilage; Gesuchsgegnerische; Urteil; Entschied; Anträge; Nebenintervenientin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 290 (5A_1018/2019) | Regeste Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3). | Streitverkündungsklage; Zulassung; Beschwerde; Entscheid; Bezifferung; Berufung; Urteil; Zivilprozessordnung; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Berufen; Beschwerdeführer; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Schriftenwechsel; Zivilprozessordnung; Partei; Klage; Streitberufene; Rechtsbegehren; Streitverkündende; Verfügung; Zwischenentscheid; Begehren; Kommentar; Bundesgericht |
144 III 526 (4A_452/2017) | Streitverkündungsklage (Art. 81 und 82 ZPO); Schlichtungsverfahren (Art. 197 ff. ZPO). Die Streitverkündungsklage kann nur in einem Entscheidverfahren vor dem Gericht der ersten Instanz geltend gemacht werden, das durch Einreichung der Hauptklage eingeleitet wird. Die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche Rechtshängigkeit begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen (E. 3.3). | Appel; Cause; Conciliation; Procédure; Demande; L'appel; Prétentions; Consid; être; Civil; Tiers; Admis; Procès; Civile; Principal; Cours; Demandeur; Même; L'autorité; Zivilprozessordnung; D'appel; N'est; Recours; Mission; Partie; D'une; Appeler; Schlichtungsverfahren; Zivilprozessordnung |