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Code civil suisse (CC)

Art. 81 CC de 2021

Art. 81 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 81 A. Constitution / II. Forme

II. Forme

1 La fondation est constituée par acte authentique ou par disposition pour cause de mort.1

2 L’inscription au registre du commerce s’opère à teneur de l’acte de fondation et, au besoin, suivant les instructions de l’autorité de surveillance; elle indique les noms des membres de la direction.

3 L’autorité qui procède à l’ouverture de la disposition pour cause de mort avise le préposé au registre du commerce de la constitution de la fondation.2


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).
2 Introduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fondations), en vigueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 7425 7463).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF120030Testamentseröffnung Berufung; Berufungskläger; Testament; Recht; Stiftung; Rechtsanwalt; Testaments; Eröffnung; Entscheid; Enterbung; Alleinerbin; Vorinstanz; Urteil; Willen; Testamente; Einzelgericht; Erblasserin; Schaden; Einsetzung; Willensvollstrecker; Verfügung; Materielle; Erbschein; Schadenersatz; Klage; Berufungsklägers; Gericht; Gültigkeit; Begründung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 205 (5A_145/2011)Art. 966 ZGB, Art. 24 und 24a GBV, Art. 81 BGBB; Abweisung einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Dies gilt gemäss Art. 81 Abs. 2 BGBB auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken, wenn keine rechtskräftige Bewilligung im Sinn von Art. 61 BGBB vorliegt (E. 4). Bewilligung; Grundbuch; Anmeldung; Beschwerde; Recht; Grundbuchamt; Abzuweisen; Kaufrecht; Beschwerdeführerin; Rechtskräftig; Grundbuchverwalter; Vorliegt; Meldete; Kaufrechts; Ausweise; Zivilsachen; Eintragung; Urteil; Entscheid; Handänderung; Abweisung; Ausführung; Fehle; Behörde; Hängigen; Verwaltungsgericht; Angemeldete; Handänderungen; Landwirtschaft; Veräusserer
125 III 123Doppelaufruf; Schicksal davon erfasster Mietverträge (Art. 261 OR und Art. 142 SchKG). Der Doppelaufruf ist sowohl bei vorgemerkten als auch bei nicht eingetragenen, langfristigen Mietverträgen zulässig (E. 1a-d). Solche Mietverträge fallen mit dem Doppelaufruf nicht dahin, sondern gehen auf den Erwerber über. Dieser kann unbesehen dringenden Eigenbedarfs auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (E. 1e). über; Beschwerde; Erwerb; Erwerber; Mietverträge; übergehe; SchKG; Gesetzlich; übergehen; Doppelaufruf; Mietvertrag; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Gesetzliche; Kündigung; Mieter; Vorgemerkt; Gesetzlichen; Mietverhältnis; Gesetzes; Konkurs; Grundpfandgläubiger; Aufruf; Termin; Ausweisung; Urteil; Interessen; Vorgemerkte; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Beschwerde; Befreiung; Recht; Revisionsstellen; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Stiftungen; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Bundes; Gesuch; Bilanz; Aufsichtsbehörde; E-Mail; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; Stiftungsrecht; E-Mails; Urteil
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