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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 81 VwVG vom 2021

Art. 81 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 81 B. Übergangsbestimmung

B. Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege hängigen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen; in diesem Falle bleiben die früheren Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2018 440Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGBMassnahme; Verurteilte; Akten; Therapie; Entlassung; Bedingte; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Verlängerung; Verurteilten; Recht; Bedingten; Setting; Stationäre; Rück; Beschwerdekammer; Therapeutisch; Therapeutische; Verfahren; Behandlung; Staat; Stationären; Positiv; Freiheit; Vollzug; Verfahrens; Urteil
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