B. Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege hängigen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen; in diesem Falle bleiben die früheren Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen anwendbar.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | BK 2018 440 | Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB | Massnahme; Verurteilte; Akten; Therapie; Entlassung; Bedingte; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Verlängerung; Verurteilten; Recht; Bedingten; Setting; Stationäre; Rück; Beschwerdekammer; Therapeutisch; Therapeutische; Verfahren; Behandlung; Staat; Stationären; Positiv; Freiheit; Vollzug; Verfahrens; Urteil |