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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 81 UVG vom 2021

Art. 81 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 81

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.1

2 Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120370fahrlässige Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Gerüst; Beschuldigten; Brett; Privatkläger; Liftschacht; Gerüstbrett; Schräg; Erfolg; Privatklägers; Recht; Vorinstanz; Berufung; Unfall; Gelegte; Urteil; Sicherheit; Arbeit; Öffnung; Verhalten; Liftschachtgerüst; Nägel; Person; Entfernt; Kontroll; Fahrlässig; Erdgeschoss
ZHUE120033EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Beschwerdeführer; Mauer; Unentgeltliche; Einstellung; Gefahr; Staatsanwaltschaft; Kamin; Recht; Gefahren; Gericht; Oberland; Unentgeltlichen; Beschwerdeverfahren; See/Oberland; Sicherheit; Person; Bundesgerichts; Körper; Abbruch; Untersuchung; Anklage; Kamins; Einstellungsverfügung; Rechtsbeistand; Körperverletzung; Rechnen; Antrag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 63 (4A_442/2018)Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Beschwerde; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Unfall; Personalverleih; Haftung; Berufen; Haftungs; Prämien; Zweck; Obligatorisch;Wortlaut; Unfallversicherung; Rückgriff; Hinweise; Recht; Betrieb; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2173/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Asbest; Asbestsanierung; Arbeit; Anerkennung; Vorinstanz; Entzug; Schwerwiegend; Schwerwiegende; Verfahren; Warnhorn; Feststellung; Asbestsanierungsunternehmen; Kontrolle; Alarm; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Recht; BVGer; EKAS-Richtlinie; Akten; Schwerwiegenden; Suva-act; Baustelle; Massnahmen; Akustisch; Verstösse; Stufe
C-1545/2018Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenBeschwerde; Instanz; Beschwerdeführerin; Vorakten; Gerüst; Prämienerhöhung; BauAV; Vorinstanz; Akten; Recht; BVGer; Baustelle; Verfügung; Verfügt; Arbeitssicherheit; Vorschriften; BVGer-act; Gerüste; Vorinstanzliche; Mängel; Leitfaden; Urteil; Feststellung; Verfügte; Stufe; KAS-Leitfaden; Verfahren; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht
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