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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 81 StGB vom 2021

Art. 81 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 81

130

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:

a.
nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
b.
eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c.
seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d.
nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e.
nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.131

1bis Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.132

2 Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

3 Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleis­tung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995133 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschrif­ten des Zivildienstes vollzogen. Der Richter kann den Täter aus der Armee ausschliessen.

4 Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höhe­ren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleis­tung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Errei­chung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vor­schriften des Zivildienstes vollzogen.

5 Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

6 Artikel 84 bleibt vorbehalten.134

130 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

131 Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinar­strafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).

132 Eingefügt durch Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinar­strafordnung) (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

133 SR 824.0

134 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Gefangene; Strafvollzug; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Oktober; Rentensistierung; Gleich; Invalide; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Gefangenen; Kosten; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Februar
SGIV 2006/298Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Grundsätzlich und entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG kann eine IV-Rente nicht nur während des Straf- und Massnahmenvollzugs, sondern auch während der Untersuchungshaft und des vorzeitigten Strafvollzugs sistiert werden. Aufgrund der im Kanton St. Gallen geltenden Regelung über die Kostenbeteiligung von Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug kommt eine Rentensistierung im Einzelfall nur in Frage, wenn die invalide eingewiesene Person im Vollzug einer Arbeit nachgehen und dafür ein Einkommen erzielen kann, das es ihr u.a. erlaubt, eine Rücklage für die Zeit nach dem Vollzug zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, IV 2006/298). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2007. Untersuchung; Renten; Strafvollzug; Untersuchungshaft; Rentensistierung; Beschwerde; Person; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Vorzeitige; Sicherheit; Sicherheitshaft; Vollzug; Strafoder; Freiheit; Rechtsprechung; Sistierung; Kosten; Versicherte; Vollzugs; Beschwerdeführerin; Vorzeitigen; Stellt; Rechtskräftige; Andere
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.404Sozialhilfe / Ausrichtung von TaschengeldBeschwerde; Arbeit; Integration; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Integrationszulage; Massnahme; Person; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Vollzugs; Richtlinien; Stiftung; SKOS-Richtlinien; Taschengeld; Vollzug; Leistungen; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Sozialregion; Bedingte; Einnahme; Personen; Departement; Einkommens; Arbeitsexternat; Innern; Verwaltungsgericht
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Arbeit; Rente; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Gefangene; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Invalide; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Rechtsprechung; Gefangenen; Urteil; Gericht; Validen; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Massnahmenzentrum; Arbeitsentgelt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 180 (6B_182/2013)Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Freiheit; Bundes; Beschwerdeführer; Gefangene; Alter; Vollzugs; Massnahmenvollzug; Recht; Wiesene; Anstalt; Urteil; Person; Gefangenen; Insasse; Verletzung; Dient; Insassen; Verpflichtung; Verpflichtet; Kantons; Personen; Werden
101 IV 137Art. 80 Ziff. 2 Abs. 6 StGB. Vorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Ein "besonders verdienstliches Verhalten" verlangt mehr als blosse Pflichterfüllung und Wohlverhalten. Verhalten; Verdienstliche; Löschung; Vogelsanger; Kantons; Register; Urteil; Verdienstlichen; Verdienstliches; Eintrag; Probezeit; Zuchthaus; Verurteilte; Recht; Verhaltens; Obergericht; Gesuch; Vorzeitige; Wohlverhalten; Gerichtlich; Voraussetzung; Rechtfertigt; Verurteilten; Verhalten; Fortgesetzter; Wiederholter; Zugrunde; Hinaus

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5825/2016Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Rente; Massnahme; Renten; IV-act; Vollzug; Invalidenrente; Verfügung; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahmevollzug; IV-Stelle; Stationäre; Rentensistierung; Urteil; Untersuchungshaft; Vollzug; Vorinstanz; Person; Bundesgericht; Flucht; Rechtsprechung; Erwerb; Verfahren; Sistierung; Kantonale
C-2854/2013Invalidenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verfügung; Recht; Invalide; Rente; Invalidenrente; Vorinstanz; Verfahrens; Verwaltungsgericht; IVSTA; Renten; Urteil; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Partei; Verfahrenskosten; Sistierung; IV-act; Angefochtenen; Parteien; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Vollzugs; Person
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