1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
158 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
159 SR 291
160 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
3. Durch provisorische RechtsöffnungKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT230054 | Rechtsöffnung | Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; öffnung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Zungsentscheid; Schlussrechnung; Einschätzungsentscheid; Gemeindesteuern; Entscheid; Staats; Definitive; Akten; Gesuchstellern; Bundesgericht; Betreibung; Partei; Beschwerdeverfahren; Frist; Steueramt; Einsprache; Urteil; Zürich; SchKG; Kanton; Rechtsöffnungstitel; Oberrichter; Inhaltlich |
ZH | RT230032 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Entscheid; Gesuchsteller; Sinne; SchKG; Einschätzungsentscheid; Bundesgericht; Partei; Vollstreckbar; Höhe; Definitive; Rechtsmittel; Forderung; Gerecht; Urteil; Akten; Einwendung; Schlussrechnung; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Mängel; Erwägungen; Oberrichter; Werden; Vollstreckbare; Führten; Vertretbar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VV080005 | Ablehnungsbegehren | Recht; Ablehnung; Gesuch; Gesuchsteller; Ablehnungsbegehren; Rechtsöffnung; Abgelehnte; Partei; Rechtsmittel; Parteien; Verfahren; Vorliege; ISv; Verwaltungskommission; Akten; Stellung; Bezirksgericht; Entscheid; Ordentliche; Misstrauen; Richter; Ausschlussgr; Schweiz; Befangenheit; Ablehnungsgr; Verfügung; Festzuhalten; Stellungnahme; Abgelehnten; Objektiv |
SG | KV 2010/22 | Entscheid Art. 64a KVG; Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG: Leistungsaufschub für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Einreden nach Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG unterbrechen die Fortsetzung der Betreibung, weshalb ein Leistungsaufschub nicht vor der definitiven Rechtsöffnung verfügt werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2011, KV 2010/22). | Beschwerde; Betreibung; Leistungsaufschub; Recht; Fortsetzung; Beilage; Einsprache; SchKG; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Einrede; /Beilage; Fortsetzungsbegehren; Einspracheentscheid; Verfügung; Betreibungsamt; Erhoben; Entscheid; Person; Obligatorisch; Rechtsvorschlag; Partei; Krankenpflegeversicherung; Obligatorischen; Leistungen; Rechtsöffnung; Verfügte; Aufgr |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 358 (5A_446/2020) | Regeste Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3). | Betreibung; Rechtsöffnung; SchKG; Definitive; Beschwerde; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Definitiven; Schuldner; Forderung; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Provisorische; Betreibungsamt; Verlustschein; Vorinstanz; Schuldners; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Erteilt; Verfahren; Vorliege; Rechtsvorschlag; Urteil; Provisorischen; Beschwerdegegnerin; Vorliegenden; Konkurs |
146 III 284 (5A_714/2019) | Regeste Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2). | Beschwerde; Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Urteil; Ordentliches; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Rechtskräftig; Unterhalt; Formell; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Entscheide; Eheschutzentscheid; Kommentar; Zivilprozessordnung; Schweizerischen; Berufung; Gesetzes; Urteile; Vollstreckbar; SchKG; Aufschieben; Aufschiebende; Leistungs |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5671/2012 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Verfügung; Recht; Beschwerde; Instanz; Vorinstanz; Betreibung; Bundes; Richtung; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Betreibungs; Angefochtene; Rechtsvorschlag; Arbeitgeberin; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beitragsverfügung; Gebühr; Forderung; Rechtskräftig; Urteil; Vorsorge; Angefochtenen; Gebühren; Höhe; Faktura; Beiträge; Nichtig |
C-5956/2011 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeführer; Bundes; Beitragsverfügung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Betreibung; Rechtsvorschlag; Urteil; Beiträge; Rechnung; Verfahren; Gericht; Forderung; Mahnung; Angefochtene; Begründung; Verwaltung; Rechtsöffnung; Forderung; Bundesverwaltungsgerichts; Inkasso; Sachverhalt; Parteien; Verfahrens; Beilage; Zahlung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Daniel Staehelin | Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2010 |
Staehelin | Basler Kommentar, 2. Aufl. | 2010 |