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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 81 MStG vom 2021

Art. 81 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 81

130

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:

a.
nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
b.
eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c.
seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d.
nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e.
nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.131

1bis Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.132

2 Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

3 Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleis­tung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995133 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschrif­ten des Zivildienstes vollzogen. Der Richter kann den Täter aus der Armee ausschliessen.

4 Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höhe­ren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleis­tung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Errei­chung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vor­schriften des Zivildienstes vollzogen.

5 Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

6 Artikel 84 bleibt vorbehalten.134

130 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

131 Fassung gemäss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinar­strafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).

132 Eingefügt durch Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinar­strafordnung) (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

133 SR 824.0

134 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 IV 170Art. 268 Ziff. 1 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, durch den der Angeklagte abweichend vom erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen und die Sache zur Festsetzung des Strafmasses an die erste Instanz zurückgewiesen wird, kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Nichtbefolgen von Aufgeboten zum Zivilschutz (Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG). Bei dieser Straftat können die Beweggründe und Absichten des Dienstpflichtigen (Verweigerung, Versäumnis usw.) und eine allfällige nachträglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (E. 2). Dienst; Aufgebot; Zivilschutz; Dienstversäumnis; Aufgebots; Dienstversäumnisses; Dienstuntauglichkeit; Dienstverweigerung; Zivilschutzgesetz; Militärstrafgesetz; Missachtung; Täter; Urteil; Nichtbefolgen; Dienstuntauglich; Beschwerdeführer; Bundesgesetz; Nichtigkeitsbeschwerde; Schuldig; Widerhandlung; Dienstverweigerung; Zivildienstgesetz; Tatbestände; Nachträglich; Angefochten; Festgestellte; Aufgebote; Militärdienst; Fahrlässigen
122 III 268Art. 324a Abs. 1 OR, Art. 81 Ziff. 2 MStG; Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus Gründen, die in seiner Person liegen. Die Leistung eines Arbeitsdienstes wegen Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gemäss Art. 81 Ziff. 2 MStG stellt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR dar (E. 3). Arbeit; Dienst; Arbeitsdienst; Militärdienst; Arbeitsverhinderung; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Unverschuldete; Arbeitsdienstes; REHBINDER; Arbeitgeber; Lohnfortzahlung; Urteil; Militärdienstverweigerung; Interesse; Regel; Gesetzliche; Pflicht; Verschulden; Gemeinde; Anschlussberufung; Freiwillig; Berufung; Vorinstanz
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