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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 81 LAMaI dal 2023

Art. 81 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 81

245

245 Abrogato dall’all. n. 11 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 246Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons, in dem die Betreibung geführt wird, mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (E. 2). Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (E. 3). SchKG; Betreibung; Recht; Betreibungsamt; Schuldner; Beschwerde; Einrede; Verfügung; Beschwerdeführerin; Schuldners; Aufsichtsbehörde; Krankenkasse; Rechtsöffnung; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Kanton; Rechtsvorschlag; Einreden; Richtigen; Einwendung; Äusserung; Fortsetzung; Kantons; Binningen; Zahlungspflicht; Ergangen; Schuldbetreibungs; Worden; Erhob
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