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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 81 KVG vom 2023

Art. 81 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 81

247

247 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 246Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons, in dem die Betreibung geführt wird, mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (E. 2). Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (E. 3). SchKG; Betreibung; Recht; Betreibungsamt; Schuldner; Beschwerde; Einrede; Verfügung; Beschwerdeführerin; Schuldners; Aufsichtsbehörde; Krankenkasse; Rechtsöffnung; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Kanton; Rechtsvorschlag; Einreden; Richtigen; Einwendung; Äusserung; Fortsetzung; Kantons; Binningen; Zahlungspflicht; Ergangen; Schuldbetreibungs; Worden; Erhob
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