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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 81 DBG vom 2020

Art. 81 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 81


1 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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