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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 81 BGG vom 2020

Art. 81 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 81 Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:

a.
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b.
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
1.
die beschuldigte Person,
2.
ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
3.
die Staatsanwaltschaft,
4.1
5.2
die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
6.
die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
7.3
die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht.

2 Die Staatsanwaltschaft des Bundes ist auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr oder einer anderen Bundesbehörde der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn sie die Strafsache den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat.5

3 Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.


1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
3 Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
4 SR 313.0
5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-07-44Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch AufnahmegeräteFahre; Tersuchung; Schwerde; Beschwerde; Recht; Untersuchung; Schuldig; Recht; Schuldigte; Fahrens; Verfahren; Angeschuldigte; Einstellung; Chungsrichter; Untersuchungsrichter; Bünden; Graubünden; Verfahrens; Schuldigten; Letzung; Gehör; Verfügung; Kanton; Geschuldigten; Lungsverfügung; Angeschuldigten; Gungen; Rechtlich
BEBK 2019 37320190820_115123_ANOM.docxBeschwerde; Rechts; Unentgeltliche; Rechtspflege; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Rechtlich; Verfügung; Beweis; Gesuch; Kanton; Verfahren; Anspruch; Person; Geltend; Privatkläger; Beschwerdeverfahren; Unentgeltlichen; Bundesgerichts; Zivilansprüche; Seiner; Strafverfahren; Mittel; Privatklägerschaft; Medizinische

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 14 (1B_420/2022)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde liegt auch dann vor, wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (E. 1).
Gericht; Gerichtsschreiber; Beschwerde; Unabhängigkeit; Richter; Spruchkörper; Formelle; Ersatzoberrichter; Gerichtsschreiberin; REITER; Hierarchie; Richterliche; Urteil; Spruchkörpers; Entscheid; Hierarchien; Kammer; Mitglied; Unabhängig; Ersatzrichter; Beschwerdeführer; Informelle; Ersatzoberrichterin; REITER/; Vorinstanz; Interne; Bundesgericht; Rechtlich; Mitglieder
147 IV 453 (6B_422/2021)
Regeste
Art. 66a und 66d StGB ; Art. 42 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid, in dem der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen wird. Der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe oder einer rechtskräftigen Massnahme kann grundsätzlich nur aus wichtigen Gründen ( Art. 92 StGB ) sine die aufgeschoben oder unterbrochen werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (E. 1.2).
Consid; Exécution; Expulsion; Mesure; L'expulsion; Cours; Droit; Recours; Décision; Arrêt; être; Peine; Pénal; Intérêt; D'exécution; L'exécution; été; Pénale; Jugement; Situation; D'une; Personne; Cette; Fédéral; Matière; Recourant; Autre; Principe; Canton; Contre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.31Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Bundesgerichts; Abteilung; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Rechtlich; Recht; Verfahrens; Nichtanhandnahmeverfügung; Sozialrechtliche; Urteil; Bundesrichter; Vorwürfe; Antrag; Luzern; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Persönlich/Vertraulich; Ausführungen; Diesbezüglich; Tatbestand; Verfügt; Übernahme; Inwiefern; Verschiedene
BB.2018.63Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Bundesrichter; Recht; Bundesstrafgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführers; Tatverdacht; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Entscheid; Amtsgewalt; Beschwerdegegnerin; Richter; Urteil; Mangels; Anzeige; Eingabe; Dass:; Federal; Bundesanwaltschaft; Amtsmissbrauch; Untersuchung
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