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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 809 CCS dal 2023

Art. 809 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 809

1 Verificatosi un deprezzamento del fondo, il creditore può esigere che il debitore fornisca garanzia per i suoi diritti o ristabilisca lo stato anteriore.

2 In caso di pericolo di deprezzamento, può chiedere garanzia.

3 Non ottemperando il debitore alla richiesta entro il termine fissato dal giudice, può pretendere il pagamento di una parte del credito suf­ficiente a garantirlo.


2. Deprezzamento senza colpa >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Recht; Geschäftsführer; Forderungsklage; Unbezifferte; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Anspruch; Handelsgericht; Treuepflicht; Sachliche; Gesellschaftsrechtliche; Bezifferung; Stufenklage; Zivilprozessordnung; Organ; Zumutbar; Auskunftsbegehren; Verneint; Schaden; Genossenschaft; Beziffern
121 III 242Doppelaufruf; Art 812 Abs. 2 ZGB, Art. 142 SchKG. Wenn zugunsten von Nachbargrundstücken und zulasten des zu versteigernden Grundstückes im öffentlichen Recht begründete Ausnützung übertragen worden ist, so wird der Bestand der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung durch die Zwangsverwertung nicht erschüttert; und es ist deshalb undenkbar, dass das Grundstück an der Steigerung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung ausgerufen wird. Eigentumsbeschränkung; öffentlichrechtliche; Grundstück; Ausnützung; Grundpfand; öffentlichrechtlichen; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Aufsichtsbehörde; Kreditanstalt; Auflage; Grundbuch; Ausnützungsverbot; Doppelaufruf; Vorliegenden; Grundstückes; Grundpfandgläubiger; Zwangsverwertung; Steigerung; SchKG; Schweizerischen; Schuldbetreibungs; Ausnützungsziffer; Verbindung; Steigerungsbedingungen; Konkurskammer; Beschwerde; Unterrheintal
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