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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 809SCC from 2023

Art. 809 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 809

1 If the property has depreciated, the creditor has the right to request that the debtor secure his or her debts or restore the property to its previous state.

2 He or she may also demand security in the case of imminent depreciation.

3 If the debtor does not comply within the time limit set by the court, the creditor may request redemption of such portion of the debt as is appropriate to compensate for the reduced degree of security.

2. Depreciation without owner’s fault >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Recht; Geschäftsführer; Forderungsklage; Unbezifferte; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Anspruch; Handelsgericht; Treuepflicht; Sachliche; Gesellschaftsrechtliche; Bezifferung; Stufenklage; Zivilprozessordnung; Organ; Zumutbar; Auskunftsbegehren; Verneint; Schaden; Genossenschaft; Beziffern
121 III 242Doppelaufruf; Art 812 Abs. 2 ZGB, Art. 142 SchKG. Wenn zugunsten von Nachbargrundstücken und zulasten des zu versteigernden Grundstückes im öffentlichen Recht begründete Ausnützung übertragen worden ist, so wird der Bestand der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung durch die Zwangsverwertung nicht erschüttert; und es ist deshalb undenkbar, dass das Grundstück an der Steigerung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung ausgerufen wird. Eigentumsbeschränkung; öffentlichrechtliche; Grundstück; Ausnützung; Grundpfand; öffentlichrechtlichen; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Aufsichtsbehörde; Kreditanstalt; Auflage; Grundbuch; Ausnützungsverbot; Doppelaufruf; Vorliegenden; Grundstückes; Grundpfandgläubiger; Zwangsverwertung; Steigerung; SchKG; Schweizerischen; Schuldbetreibungs; Ausnützungsziffer; Verbindung; Steigerungsbedingungen; Konkurskammer; Beschwerde; Unterrheintal
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