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Swiss Civil Code (SCC)

Der Art. 808 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 242Doppelaufruf; Art 812 Abs. 2 ZGB, Art. 142 SchKG. Wenn zugunsten von Nachbargrundstücken und zulasten des zu versteigernden Grundstückes im öffentlichen Recht begründete Ausnützung übertragen worden ist, so wird der Bestand der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung durch die Zwangsverwertung nicht erschüttert; und es ist deshalb undenkbar, dass das Grundstück an der Steigerung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung ausgerufen wird. Eigentumsbeschränkung; öffentlichrechtliche; Grundstück; Ausnützung; Grundpfand; öffentlichrechtlichen; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Aufsichtsbehörde; Kreditanstalt; Auflage; Grundbuch; Ausnützungsverbot; Doppelaufruf; Vorliegenden; Grundstückes; Grundpfandgläubiger; Zwangsverwertung; Steigerung; SchKG; Schweizerischen; Schuldbetreibungs; Ausnützungsziffer; Verbindung; Steigerungsbedingungen; Konkurskammer; Beschwerde; Unterrheintal
105 IV 39Art. 221, 222 StGB. Schädigung eines andern. Geschädigt im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht der Versicherer des Brandobjekts, hingegen ein Hypothekargläubiger durch die Beeinträchtigung des Pfandobjekts (E. 2a und b). Der Vorsatz der Brandstiftung (Art. 221) setzt voraus, dass der Täter oder Anstifter die Schädigung eines andern zum vornherein erkannt und bewusst in Kauf genommen hat (E. 2c).
Brand; Schädigung; Pfand; Brandstiftung; Hypothekargläubiger; Beschwerdeführer; Vorsatz; Versicherer; Schaden; Anstiftung; Wertverminderung; Verurteilung; Vorinstanz; Beeinträchtigung; Erwägungen; Objektiv; Pfandes; Kantons; Urteil; Brandobjekts; Betruges; Schuldig; Tretenen; Kantonsgericht; Täter; Bewusst; Erkannt; Nichtigkeitsbeschwerde; Genommen
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