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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 808 OR de 2022

Art. 808 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 808

a

Le président de l’assemblée des associés a voix prépondérante. Les statuts peuvent prévoir une autre réglementation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 808 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Anspruch; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Beteiligung; Kurzarbeit; Selbst; Betrieb; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Weiter; Einsprache; Arbeitnehmer; Eingetragen; Tätig; Entscheid; Liquidation; Gallen; Geschäftsführung; Versicherte; Nehmen
SGAVI 2007/110Entscheid Bei einem Gesellschafter der GmbH, der nicht Geschäftsführer ist, ist die arbeitgeberähnliche Stellung auf Grund der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Gesellschaft zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2008, AVI 2007/110). Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Gesellschafter; Stellung; Entscheid; Arbeitgeberähnliche; Weiter; Arbeitnehmer; Kurzarbeit; Oktober; September; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführer; Beschwerdegegnerin; Massgeblich; Beteiligung; Entscheidungen; Finanziell; Viertel; Einfluss; Finanzielle; Eingetragen; Nehmen; Betrieb; Abklärung; Prüfen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Anspruch; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Kurzarbeit; Betrieb; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Liquidation; Einsprache; Entscheid; Arbeitslosenentschädigung; Auszugehen; Gallen; Geschäftsführung; Selbstständige; Statuten; Gericht; Handelsregisteramt; Beschwerdeführers; Liegende; Löschung; Erwägungen
SGAVI 2007/110Entscheid Bei einem Gesellschafter der GmbH, der nicht Geschäftsführer ist, ist die arbeitgeberähnliche Stellung auf Grund der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Gesellschaft zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2008, AVI 2007/110). Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Gesellschafter; Entscheid; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Arbeitnehmer; Kurzarbeit; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführer; Beschwerdegegnerin; Entscheidungen; Finanziell; Betrieb; Finanzielle; Viertel; Einfluss; Abklärung; Pizzeria; Anspruch; Finanziellen; Prüfen; Einsprache; Stimme; Kündigung; Person; Müsse; Gesetzes; Gekündigt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
83 II 531. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG. Wann genügt der Berufungsantrag auf Rückweisung der Sache? (Erw. 1). 2. Art. 753, 827 OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aus Tatsachen, die allen Gründern bei der Gründung bekannt waren, keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gründer ableiten (Erw. 2). Gesellschaft; Weissberg; Heggendorn; Beklagten; Geschäft; Gründung; Appellationshof; Gründer; GmbH; Haftung; Aktiven; Gesellschafter; Bilanz; Schadenersatz; Berufung; Beschränkter; Urteil; Passiven; Schuld; Statuten; übernommen; Handelsregister; Übernahmevertrag; Gesellschaftern; Inventar; Handlung; Sacheinlage; Warenlager

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Fälligkeit; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fällig; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Steuer; Beschluss; Bundes; Rückerstattung; Geschäftsführung; Generalversammlung; Urteil; Frist; Dividendenfälligkeit; Gesellschafterversammlung; Steuerbar; Leistung; Nichtig; Steuerbare; Zivilrechtliche; Wäre; Vorinstanz
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