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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 806 CCS dal 2023

Art. 806 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 806

1 Se il fondo gravato è dato in locazione, il diritto del creditore si estende anche ai crediti per pigioni e fitti decorrenti dopo introdotta l’esecuzione per realizzazione del pegno o dopo la dichiarazione di fallimento del debitore, fino alla realizzazione.

2 Tale diritto è opponibile ai locatari dal momento in cui fu loro noti­ficata l’esecuzione o fu pubblicato il fallimento.

3 Le convenzioni con cui il proprietario avesse disposto delle mercedi non ancora scadute ed i pignoramenti di queste da parte di altri credi­tori, non sono opponibili al creditore pignoratizio, che avesse promos­so l’esecuzione in via di realizzazione del pegno, prima della scadenza delle mercedi stesse.

III. Prescrizione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 806 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180041Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuldner; Beschwerde; Schätzung; Recht; Kostenvorschuss; Neuschätzung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Gesuch; Unentgeltliche; SchKG; Rechtspflege; Verfahren; Sachverständige; Schuldnern; Kostenvorschusses; Rechtsmittel; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Partei; Amtliche; Verfahren; Beschluss; Betreibungsamtliche; Pfand; Gepasste; Sachverständigen; Beantragen
ZHPS170226Pfändungsurkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Pfändung; Beschwerde; Interesse; Verwertung; Betreibungs; Dungsurkunde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändungsurkunde; Grundstück; Forderung; Gläubiger; Vorinstanz; Grundstückgewinnsteuer; Liegenschaft; Verfahre; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Einzutreten; Feststellung; Gepfändet; Pfändete; Übrigen; Recht; Aufl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 495 (5A_614/2019)Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 VZG; Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen (E. 2.3). Poursuite; Loyers; Fermages; Réquisition; Droit; Consid; Renonciation; Créancier; Poursuivi; Immobilisation; Office; L'Office; Irrévocable; Poursuivante; Vente; Gagiste; Tribunal; Requis; L'extension; Immeuble; L'immobilisation; Expressément; Mesure; Civil; D'une; Rejet; N'est; Requise; Octobre
132 III 437Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6). Mobilier; Créancier; Immobilier; Loyers; état; Concordat; Créance; Suite; Garanti; Droit; Garantie; été; Gagiste; Poursuite; Produit; Faillite; Réalisation; L'homologation; Janvier; Créanciers; L'état; Immeubles; Charges; Comme; Fermages; Consid; Canton; Collocation; Form; Titre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christina Schmid-Tschirren Kommentar, Zivilgesetzbuch II2019
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