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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 805 ZGB vom 2023

Art. 805 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 805

1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.

2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotel­mo­biliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukom­men kann.

3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.

II. Miet- und Pacht­zinse >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 805 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110119Festsetzung des ZugehörsBeschwerde; Zugehör; Betreibung; Verfügung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Nichtig; Nichtigkeit; Zugehörs; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Aufsichtsbehörde; Nichtig; Betreibungsamtliche; Festsetzung; Konkurs; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Verfahren; Schuldbetreibungs; Urteil; Kantonale; Akten; Beschwerdegegner; Gepfändet; Interesse; Konkurssachen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 III 28Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobiliar als Zugehör des Hotels zu betrachten (E. 3). Hotel; Zugehör; Mobiliar; Fuchs; Wille; Hotelmobiliar;Willen; Grundbuch; Liegenschaft; Anmerkung; Crédit; Foncier; Continental; Vaudois; Eigentümer; Baukredit; Urteil; Hotels; Zugehöreigenschaft; Berufung; Schuldbrief; Willens; Grundbuchanmerkung; Zugehöranmerkung; Restaurant; Zeitpunkt; Hauptsache; Angeschafft; Lausanne
100 Ia 348Art. 4 und 22ter BV. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten. 1. Legitimation (Erw. 1b). 2. Zuständigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2). 3. Zu den Abbrucharbeiten gehört auch die Herstellung eines ordnungsgemässen Terramzustandes (Erw. 3). 4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzulässige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4). Regierungsrat; Abbruch; Beschwerde; Ersatzvornahme; Beschwerdeführer; Schmid; Beschluss; Kanton; Material; Gesetzliche; Abbruchmaterial; Baute; Grundpfandrecht; Recht; Bundesgericht; Behörde; Forderung; Einwohnerrat; Verfügung; Terrain; Gemeinde; Halle; Ordnete; Baumaterial; Pfandrecht; Firma; Willkür; Beschlusses
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