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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 804 ZGB vom 2022

Art. 804 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 804

1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld ent­richtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung ab­zu­tragen.

2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwan­zig­sten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grund­stück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.

C. Wirkung >I. Umfang der Pfandhaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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