Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB210034 | Forderung | Beklagte; Gesellschaft; Vereinbarung; Berufung; Beklagten; Kläger; Gesellschafter; Partei; Vorinstanz; Ziffer; Vertrag; Vertragspartei; Darlehen; Darlehens; Entscheid; Parteien; Vergleichsvereinbarung; Kaufund; Beschluss; Zwischen; Verpflichtet; Hätten; Stammanteile; Sondern; Klägern; Führt; Darlehensforderung; Bezirksgericht |
ZH | PS110165 | Konkurseröffnung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Schuld; International; Zahlung; Höhe; Betreibung; Gläubiger; Monatlich; Beschwerdeführers; Forderung; Schuldner; Zahlungen; Konto; Ehefrau; Offene; Schulden; Glaubhaft; Forderungen; Gewinn; Zahlungsfähigkeit; Einkommen; Hypothek; Ersichtlich; Bestehenden; Erwirtschaftet; Werden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2017/46 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung. Der Beschwerdeführer war auch nach seiner Entlassung als CEO einer AG noch als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen. Er macht nicht geltend, diese Stellung tatsächlich früher aufgegeben zu haben, weshalb bis zur Löschung des Eintrags grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (Erw. 2.1). Er macht jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend. Tatsächlich wäre es der Verwaltung bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen, den Beschwerdeführer früher auf das Leistungshindernis hinzuweisen oder aber den Anspruch direkt zu verneinen (Erw. 2.3 - 2.5) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2018, AVI 2017/46). | Beschwerde; Verwaltung; Verwaltungsrat; Beschwerdeführer; Anspruch; Stellung; Handelsregister; Verwaltungsrats; Arbeitgeberähnliche; Arbeitslosenentschädigung; Beschwerdegegnerin; Person; Recht; Auskunft; Entscheid; Leistung; Stehende; Gesellschaft; Handelsregistereintrag; Einfluss; Wäre; Bestehende; Kurzarbeit; Aktien; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Aufklärung; Arbeitslosenkasse; Verwaltungsratsmandat |
SG | B 2015/323 | Entscheid Steuerrecht, privilegierte Besteuerung von Beteiligungserträgen des Privatvermögens: Qualifikation einer asymmetrischen Dividende (Art. 7 Abs. 1 StHG, SR 642.14; Art. 50 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).Eine Aktiengesellschaft richtete den drei Aktionären unabhängig von deren Kapitalquote eine Dividende von je Fr. 2 Mio aus. Der im Kanton St. Gallen steuerpflichtige Beschwerdeführer hält lediglich 20% des Aktienkapitals. Das ändert nichts daran, dass auch der gemessen an der Beteiligungsquote überproportionale Anteil der Dividende (konkret | Steuer; Gewinn; Dividende; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Prozent; Gewinnsteuer; Einkommen; Kanton; Gesellschaft; Dividenden; Beschwerdeführer; Einkommenssteuer; Recht; Wirtschaftlichen; Arbeit; Doppelbelastung; Teilsatzverfahren; Aktionär; Gallen; Gewinnausschüttung; Milderung; Wäre; Steuerumgehung; Entlastung; Zivilrechtlich; Offene; Kapitalgesellschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 200 (8C_621/2018) | Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). | Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Deutsche; Beschwerde; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Arbeitgeberähnliche; Beschwerdeführer; Stellung; Rechtsprechung; Arbeitslosenentschädigung; Gesellschafters; Stammanteil; Geschäftsführung; Anspruch; Vorinstanz; Deutschem; Entscheidungen; Sozialversicherung; übertrag; Schweizerischem; Person; Einflussnahme; Urteil |
140 III 409 (4A_93/2014) | Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2). Regeste b Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3). Regeste c Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4). | Auskunft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Recht; Geschäftsführer; Forderungsklage; Unbezifferte; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Anspruch; Handelsgericht; Treuepflicht; Sachliche; Gesellschaftsrechtliche; Bezifferung; Stufenklage; Zivilprozessordnung; Organ; Zumutbar; Auskunftsbegehren; Verneint; Schaden; Genossenschaft; Beziffern |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-646/2018 | Revisionsaufsicht | Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Lasse; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Verfahren; IVm; Revisor; Zeige; Gesetzliche; Gründung; Recht; Entzug; Person; Unternehmen; Rechts; Pflichtverletzung; Mündlich |
A-3737/2017 | Verrechnungssteuer | Dividende; Dividenden; Verrechnung; Fälligkeit; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fällig; Recht; Gesellschafter; Zivilrechtlich; Steuer; Beschluss; Bundes; Rückerstattung; Geschäftsführung; Generalversammlung; Urteil; Frist; Dividendenfälligkeit; Gesellschafterversammlung; Steuerbar; Leistung; Nichtig; Steuerbare; Zivilrechtliche; Wäre; Vorinstanz |