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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 803 CCS dal 2023

Art. 803 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 803

Il debitore può riscattare i diritti di pegno esistenti sopra i fondi com­presi nel raggruppamento, all’atto della sua esecuzione, con un pre­­avviso di tre mesi.

3. Indennità >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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